Strahlenexposition richtig einordnen

Im Alltag erlebt man immer wieder große Verunsicherung bei Patienten hinsichtlich der Strahlenbelastung bei der Untersuchung durch bildgebende Verfahren.

Interessanterweise wird besonders kritisch die Röntgen Lungenuntersuchung bewertet, im Vergleich dazu werden CT-Untersuchungen von Patienten eher als unkritisch eingestuft.

Röntgenuntersuchungen zählen sicherlich zu den segensreichsten Erfindungen in der Medizin. Wie bei allen hoch effektiven Maßnahmen sind Nutzen und Risiken abzuwägen. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat neue Referenzwerte hinsichtlich radiologischer Untersuchungen veröffentlich.

In Deutschland werden ca. 130 Millionen Röntgenuntersuchungen pro Jahr durchgeführt, in nur wenigen Länder ist die Anzahl annähernd so hoch.

Die Anzahl der Röntgenuntersuchung sagt allerdings wenig hinsichtlich der effektiven Strahlenbelastung aus. Ca 40 Prozent der Röntgenuntersuchungen werden in der Zahnmedizin veranlasst. Die Zahnmedizin trägt allerdings nur mit 0,3 Prozent zur Strahlenbelastung bei. 10 Prozent der Röntgen- Untersuchungen sind CT-Untersuchungen. Allerdings tragen CT-Untersuchungen zu 68 Prozent an der gesamten Strahlenbelastung bei.

Folgende Daten sollen helfen die Strahlenbelastung besser einordnen zu können:

Jede Person ist an einer natürlichen Strahlenbelastung ausgesetzt. So variiert diese in Deutschland bespielweise je nach Aufenthaltsort zwischen 1 Millisievert im norddeutschen Flachland bis zu 5 Millisievert in den Hügelregionen.

Die Röntgenuntersuchung des Thorax beträgt ca. ein Hundertstel der natürlichen Strahlenbelastung. Setzt man die Röntgenuntersuchung des Thorax mit dem Faktor 1 an, so sind CT Untersuchungen wie

CT-Untersuchung des Schädels 90 fach höher

CT Thorax 280 fach höher

CT Abdomens 600 fach höher

hinsichtlich der Strahlenbelastung.

Auch die nuklearmedizinische Untersuchung der Schilddrüse liegt beim 50-fachen der Strahlenbelastung im Vergleich zur Röntgenthorax-Untersuchung.

Jede Untersuchung und jede Untersuchungsnotwendigkeit ist mit dem Patienten abzusprechen, und über mögliche Strahlenbelastungen aufzuklären. Besonders radiologische Untersuchungen bei Schwangeren und Kindern sind wegen der Strahlenbelastung besonders sensibel zu handhaben.

Im Vergleich dazu handelt sich bei MRT-Untersuchung nicht um eine Untersuchung mit Röntgenstrahlen. Dabei wird ein elektromagnetisches Feld angelegt. Auch bei der Ultraschalluntersuchung entstehen keine Röntgenstrahlen und damit verbunden kein mögliches Krebsrisiko.

Fazit: CT-Untersuchungen haben eine deutlich höhere Strahlenbelastung im Vergleich zum einfachen Röntgen. Die Indikationen für radiologische Untersuchungen sind kritisch zu stellen. Damit Ärzte Röntgenuntersuchungen anwenden und anordnen können, müssen diese spezielle Kurse belegen.

Die Röntgenthorax-Untersuchung ist eine einfache und gute Diagnostik bei verschiedenen medizinischen Fragestellungen und ist hinsichtlich der Strahlenbelastung im Vergleich zu anderen radiologischen Untersuchungen als sehr gering einzustufen.

Dr. med. W. Bunk

Stand 06/2023

Sportaufnahme nach Covid-19 Erkrankung Expertenempfehlung 7-2022

Die Infektionszahlen an Covid-19 sind weiterhin hoch, übersteigen oft weiter täglich die 100.000
Marke. Dies obwohl viele Menschen mehrfach geimpft sind. Drei Jahre nach Beginn der Pandemie stellt sich für viele Menschen zunehmend die Frage, in wieweit sie ihre sportlichen Aktivitäten nach durchgemachter Covid-19 Erkrankung aufnehmen können und in welchem Umfang. Die Empfehlungen wurden vom Wissenschaftsrat der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention erstellt und veröffentlicht.


Die Wiederaufnahme des Sports und die Art der Belastbarkeit soll in Abhängigkeit der Symptomatik der Covid-19 Erkrankung erfolgen. Dazu werden vier Krankheitsverläufe unterschieden.


1. Asymptomatischer Verlauf: keine Beschwerden, maximal leichter Schnupfen bis zu drei Tagen.
2. Milder Verlauf: Temperaturen bis maximal 38,5 Grad, leichter Husten, Halsschmerzen, leichtes Krankheitsgefühl.
3. Moderater Verlauf: starkes Krankheitsgefühl, Luftnot, Fieber >38,5 Grad, Kopf-, Muskel-, Gelenk- und Gliederschmerzen, starker Husten > als drei Tage.
4. Schwerer Verlauf: Covid-19 Erkrankungen, die einen stationären Kliniksaufenthalt bis hin zur intensivmedizinischen Behandlung notwendig gemacht haben.

• Bei asymptomatischem Krankheitsverlauf wird eine dreitägige Belastungspause nach dem Diagnosezeitpunkt empfohlen. Im Einzelfall sind reduzierte Belastungen möglich.

• Bei einem milden Krankheitsverlauf wird eine Belastungspause während der Symptomatik und an drei aufeinanderfolgenden symptomfreien Tagen empfohlen.


Bei beiden Krankheitsverläufen kann wie oben geschildert die sportliche Belastung umfangs- und intensitätsreduziert ohne ärztliche Diagnostik wieder aufgenommen werden. Die Belastbarkeit erfolgt individuell.


Falls Beschwerden auftreten, so sollte die Belastung reduziert und eine ärztliche Vorstellung durchgeführt werden.
Für beide Verlaufsformen wird die Wiederaufnahme von Wettkämpfen nach 10 aufeinander folgenden symptomfreien Tagen, bei guter subjektiver Trainingsbelastbarkeit und Beschwerdefreiheit empfohlen.


• Bei moderaten und schweren Krankheitsverläufen wird vor Wiederaufnahme des Trainings eine medizinische Diagnostik in Abhängigkeit der Beschwerden empfohlen. Für beide Krankheitsverläufe gilt auch, dass frühestens mit dem Training nach drei symptomfreien Tagen begonnen werden kann.


Die ärztliche Diagnostik umfasst beispielsweise die Anamnese, körperliche Untersuchung, Laboruntersuchung, EKG, Lungenfunktion. Die  Empfehlungen sollen das gesundheitliche Risiko durch körperliche Belastung nach Covid-19 Infektion reduzieren und vermeiden. Mit Hilfe der
Empfehlungen können Ängste genommen werden, um wieder sportlichen Aktivitäten risikoangepasst nachgehen zu können. Da in den letzten 3 Jahren viele aus unterschiedlichen Gründen Sport reduziert haben kann mit Hilfe der Empfehlungen wieder Sport aufgenommen werden mit all den positiven präventiven gesundheitlichen Aspekten.


Folgender Fallbericht durch den Autor:
Im Rahmen der sportmedizinischen Betreuung beim Ironman in Frankfurt im Juni 2022 stellte sich eine Sportlerin mit erheblichen  Herzrhythmusstörungen vor.
Im Rahmen der Anamnese ergab sich, dass diese vier Wochen vor dieser Europameisterschaft an Covid-19 erkrankt war. Bei Kenntnis dieses Risikokonzeptes und der Schwere eines Triathlons unter diesen sommerlichen Bedingungen hätte man ärztlich präventiv an der Teilnahme
wahrscheinlich abgeraten.
Das obige Risikokonzept ist sicherlich hilfreich, sportliche Risiken zu reduzieren oder zu vermeiden nach Covid-19 Erkrankung.
Im Zweifelsfall oder gar bei Persistenz der Beschwerden oder Zunahme der Beschwerden sollte sicher ärztlicher Rat in Anspruch genommen werden.


Dr. med. W. Bunk
7-2022

Arbeitsmedizinische Fragen im Zusammenhang mit Coronavirus

Ist meine berufliche Tätigkeit versichert?

Arbeitnehmer, die sich im Rahmen ihrer Versichertentätigkeit mit Coronavirus infizieren, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies betrifft z B Tätigkeiten im Gesundheitsdienst. Dabei gelten die üblichen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht für Selbstständige, es sei denn sie haben sich freiwillig bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Für unentgeltlich oder ehrenamtlich Tätige die beispielsweise im Auftrag des Gesundheitsamtes oder anderer Organisationen tätig werden, besteht ebenfalls prinzipiell Versicherungsschutz.

Wird Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt?

Besteht der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit, so ist durch den behandelnden Arzt an den zuständigen Unfallversicherungsträger eine Berufskrankheitenanzeige zu stellen. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung vor, so erfolgt die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft. Wird die Berufskrankheit anerkannt, so werden sämtliche Behandlungskosten und auch mögliche Rehabilitationskosten durch die Berufsgenossenschaft übernommen. Dies betrifft beispielsweise auch die Kosten der Testung auf Coronavirus.

Entfällt der Versicherungsschutz, wenn persönliche Schutzausrüstung nicht sachgemäß getragen wurde?

Auch bei grob fahrlässigem Fehlverhalten wie nicht Tragen von Schutzausrüstung besteht der Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer. Das heißt auch in diesen Fällen erfolgt die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

In der Regel können Unternehmen durch die Berufsgenossenschaft in Regress genommen werden, wenn diese die notwenigen persönlichen Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung gestellt haben. Nach Information der Berufsgenossenschaft BGW (Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) werden die Unternehmen regelhaft aber nicht in Regress genommen, da es bekanntermaßen zu Engpässen in der Versorgung von Schutzausrüstungen gekommen war. Dies sollte aber auch dokumentiert sein.

Welche Aufgabe fällt den Betriebsärzten zu?

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Mitarbeiter regelhaft zu Arbeitsschutzmaßnahmen zu informieren und die Gesundheitsgefährdung zu aktualisieren. Dies erfolgt mit Unterstützung durch den Betriebsarzt. Dabei werden diese die medizinisch anerkannten und gesicherten Informationen zum Arbeitsschutz herausfiltern und weitergeben.

Darüber hinaus können Arbeitnehmer bei Fragen zu Coronavirus und Arbeitsschutzmaßnahmen sich individuell von ihrem Betriebsarzt unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht beraten lassen. Dabei kann beispielsweise das persönliche Gesundheitsrisiko erörtert werden. Auch Fragen zum möglichen Tätigkeitswechsel können angesprochen werden.

Dr. med. W. Bunk

Stand 5/2020

Gesunde Arbeitsgestaltung im Homeoffice

Die Coronakrise hat dafür gesorgt, dass viele Arbeitnehmer von zu Hause aus
arbeiten. Ich arbeite im Homeoffice, ist ein viel gehörter Satz.
Die unten aufgeführten Tipps sollen dazu beitragen, dass das mobile Arbeiten
auch gesundheitsgerecht ist.


1.) Bei Möglichkeit sollte der Arbeitsplatz fest eingerichtet sein. Dies um
Wohnbereich und Arbeitsbereich räumlich zu trennen.

2.) Definieren Sie bei Möglichkeit feste Arbeitszeiten. Dies auch um Arbeitszeit
und Privatzeit zu trennen.

3.) Ritualisieren Sie Ihre Arbeitszeiten. Legen Sie Ihre Pausenzeiten fest.

4.) Tragen Sie Arbeitskleidung, dies auch um Freizeit und Arbeitszeit auch durch
Kleidung klar zu trennen.

5.) Suchen Sie den Kontakt zu Ihren Kollegen. Dies auch um ein Stückweit aus
der Isolation heraus zu treten.

6.) Stellen Sie Bildschirm und Notebook so auf, dass keine Spiegelungen
entstehen.

7.) Achten Sie darauf, dass keine Stolperfallen am mobilen Arbeitsplatz bestehen.

8.) Passen Sie Ihre Ernährungsgewohnheiten und körperlichen Aktivitäten der ge-
änderten Umgebung im Homeoffice an.

9.) Gehen Sie regelmäßig ins Freie, bewegen Sie sich regelmäßig, um fit und
gesund zu bleiben.


Dr. med. W. Bunk

Arzt für Arbeitsmedizin
Sportmedizin/Umweltmedizin/Chirotherapie

Wetzlar, 20.04.2020

Aktuelle Information zum Coronavirus Umgang mit der aktuellen Situation

Auch zwei Wochen nach strengen Isolationsmaßnahmen zeigen sich für Deutschland immer noch steigende Fallzahlen an Coronavirusinfektionen. Die Zahlen steigen nicht mehr sprunghaft, erfreulicherweise. Dennoch sind die Zahlen nicht rückläufig, daher werden die eingeleiteten Quarantänemaßnahmen noch einige Wochen fortgeführt werden.


Mit den Quarantänemaßnahmen sind für den einzelnen zum Teil erhebliche psychische Belastungen verbunden. Um die psychischen Belastungen zu reduzieren bzw. erträglich zu halten, sind folgende Maßnahmen zu empfehlen:


– regelmäßig körperliche Aktivität
– gesunde Ernährung
– Reduktion der Beschäftigung mit Medien auf ein erträgliches Maß. Dabei Verwendung seriöser Quellen wie die des Robert-Koch-Instituts
– Beachtung auch positiver Nachrichten, wie beispielsweise Zahlen über bereits geheilte Personen
– vermeiden Sie übermäßigen Alkohol- oder Tabakgenuss. Es ist normal ängstlich, traurig oder gestresst in der jetzigen Situation zu sein. Falls diese Reaktionen aber übermäßig sind, so suchen Sie Unterstützung bei Fachpersonen auf
– Reduktion der Beschäftigung mit Gerüchten
– keine permanente Berieselung oder permanente Beschallung
– Tagesabläufe planen und Tagesstrukturen vorgeben
– Humor behalten und lächeln, wo es angebracht ist. Nicht in Angst und Panik zu verfallen, sondern die aktuelle Situation mit Respekt und Vernunft betrachten

Dr. med. W. Bunk
Arzt für Arbeitsmedizin
Sportmedizin/Umweltmedizin/Chirotherapie

Wetzlar, 30.03.2020

Aktuelle Situation zum neuen Coronavirus Stand 24.2.2020

Inzwischen sind auch in Europa, besonders Italien, gehäuft Erkrankungen an
Coronavirus aufgetreten.


Übertragungsweg
Der Übertragungsweg ist von Mensch zu Mensch. Im Vordergrund stehen
Erkrankungen der Atemwege, primär ist der Übertragungsweg über Sekrete
des Respiraktionstraktes. Unklar ist, ob die Übertragung auch über den Magen-
Darmtrakt erfolgen kann.


Wie lange ist die Inkubationszeit?
Nach derzeitigem Stand beträgt die Zeit der Ansteckung bis zum Ausbruch
der Krankheit 14 Tage.


Schutz vor Ansteckung
Präventivmaßnahmen sind:
Husten in die Ellenbeuge,
gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten.
Händehygiene heißt, häufiger Hände waschen mit Wasser und Seife, evtl. auch
mit Desinfektionsmittel.


Ist das Tragen von Mund- Nasenschutz in der Allgemeinbevölkerung sinnvoll?
Für gesunde Personen ist es nicht notwendig, es kann sogar ein falsches
Sicherheitsgefühl erzeugen. Für erkrankte Personen die sich im öffentlichen Raum
bewegen müssen, kann diese Maßnahme sinnvoll sein.


Übertragung von Coronavirus über Lebensmitteloberflächen oder
Gegenstände?
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Übertragung über importierte Waren, Post-
sendungen oder Gepäck wenig wahrscheinlich.


Gibt es einen Impfstoff gegenüber Coronavirus?
Nein, bis ein Impfstoff zur Verfügung steht können Monate auf Grund der
Entwicklungszeit und Zulassung vergehen.

Welche Vorsorgemaßnahmen werden für Deutschland empfohlen?
Personen mit Kontakt zu Coronavirus-Erkrankten sollten generell Kontakte zu
anderen Personen vermeiden und dies dem Gesundheitsamt melden. Personen
sollten unnötige Kontakte meiden, bei Möglichkeit zuhause bleiben, entsprechende
Hustenhygiene beachten.


Warum Quarantäne für Kontaktpersonen?
Um eine Ausbreitung des neuen Coronavirus zu vermeiden, sollten Erkrankte
bzw. Infizierte weitere Kontaktpersonen vermeiden.
Nach derzeitigem Kenntnisstand beträgt die max. Dauer bis zum Ausbruch der
Krankheit (Inkubationszeit) 14 Tage. Während dieser Zeit sollten Erkrankte und
möglicherweise Infizierte entsprechende Hygienemaßnahmen beachten.
Weiter zu empfehlen sind Abstand zu Dritten (1-2 m) und möglichst zuhause
zu bleiben.


Wer wird informiert beim Vorliegen an einer Coronaviruserkrankung?
Der Arzt, der bei einem Patienten den Verdacht auf eine Erkrankung oder
eine Erkrankung auf Coronavirus feststellt, muß das Gesundheitsamt
unverzüglich informieren. Dieses führt dann die weiteren Maßnahmen
durch.


Welche Behandlungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung?
Bei allen Viruserkrankungen entfällt eine antibiotische Behandlung.
Entscheidend ist körperliche Schonung. Bei Bedarf ist eine stationäre
Unterbringung und medizinische Behandlung nötig.
Eine spezifische antivirale Behandlung steht nicht zur Verfügung.


Hygienemaßnahmen bei Erkrankten?
Empfohlen wird, dass Erkrankte in Einzelzimmer untergebracht werden.
Das Pflegepersonal hat Schutzausrüstung wie Schutzkittel, Einmal-Hand-
schuhe und Mundatemschutz zu tragen. Bei besonders infektionsträchtigen
Tätigkeiten, bei denen es zu Hustenstößen beim Patienten kommt, wird
auch eine P 2-Maske empfohlen.


Müssen Messen und Kongresse abgesagt werden?
Zur Zeit prinzipiell nicht. Für Messeorte und Messeveranstalter gilt, dass
dort Oberflächen, Sanitäranlagen intensiv und regelmäßig gereinigt werden
und es sollte für eine gute Belüftung gesorgt werden. Darüber hinaus sollten
Messebesuche für Personen unterbleiben, die an grippeähnlichen Symptomen bzw.
fieberhaften Infekten leiden.
Die oben aufgeführten Maßnahmen werden vom Robert-Koch-Institut empfohlen.
Das Robert-Koch-Institut steht weltweit im Austausch und erhält regelhaft
Informationen der Weltgesundheitsorganisation WHO.


Bei Auslandsreisen erfolgen über die Homepage des Auswärtigen Amtes Hinweise
zu Gesundheitsempfehlungen.
Falls darüber hinaus Ihrerseits weitere Fragen bestehen, so können Sie gerne mit
uns Kontakt aufnehmen.


Dr. med. W. Bunk

Tattoos – cool und identitätsstiftend

Tattoos erfreuen sich großer Beliebtheit. Man schätzt, dass jeder 4. Jugendliche und in der Gruppe der 25-35-jährigen ca 30-40 % tätowiert sind.

Tattoos sind Ausdruck einer individuellen Körperschmuckbemalung und dient sowohl als intrapersonelle wie auch interpersonelle Form der Identifikationsstiftung. Man findet es cool tätowiert zu sein, man ist mutig sich stechen-verletzen- zu lassen und fühlt sich einer bestimmten Gruppe zugehörig.

Tattoos werden über Nadeln in die Haut schmerzhaft eingetragen, wobei es keine internationale Standards für die Farben und auch keine Regelung zur Ausbildung von Tätowierern gibt.

Im Zusammenhang mit Tattoos kann es durchaus zu allergischen Reaktionen und Entzündungen im Bereich der Haut kommen.

Auch können im Rahmen der Tätowierung bakterielle als auch virale Infektionen wie Hepatitis oder HIV übertragen werden.

UV-Licht kann zu Verbrennungen der Haut – Sonnenbrand- führen. Dazu kommt, dass die Tätowierfarbstoffe unter UV-Licht umgesetzt bzw. zersetzt werden können, unklar sind die toxischen Auswirkungen dessen. Folgende Gesichtspunkte sind bei Tattoos grundsätzlich zu beachten:

  • Tattoo- Farben sind Industriefarben (Autolacke, Plastik).
  • Tattoo- Farben können erbgutverändernd und krebserregend sein.
  • Tattoo- Farben können das Immunsystem stören und Autoimmunerkrankungen auslösen.
  • Tattoo- Farben können austreten und wandern in die Lymphknoten ein.
  • Nach Tätowierungen ist Stillen mindestens ein Jahr nicht möglich.
  • Bei der Entfernung von Tattoos mit Laser können hochgiftige Substanzen entstehen.
  • Tattoos sind teuer und sind ein permanenter Fremdstoff für die Haut und für das Immunsystem.

Würden Sie dieses Risiko bei medizinischen oder kosmetischen Maßnahmen weiter eingehen?

Man ist gelegentlich erstaunt, wie Menschen diese doch zum Teil auch noch teuren Hautveränderungen an sich vornehmen lassen und dann nach der Schmerzhaftigkeit von Impfungen oder Blutabnahmen fragen.

Dr. Wolfgang Bunk

08/2019

Schlafstörungen im Arbeitsleben

Nach aktuellen Studien sind mehr als 40% der Erwachsenen müde und mehr als 66 %, haben gelegentlich oder dauerhafte Schlafprobleme. Dies kann zu Unfällen, Arbeitsausfällen und zu erhöhten Arbeitsunfähigkeiten führen.

Schlaf gilt dann als zu kurz, wer weniger als 6 Stunden pro Tag schläft. Kurzfristig ist dies möglich, aber Schlafdefizite sollten in den Folgetagen oder am Wochenende nachgeholt werden. Warum nehmen Schlafprobleme in den letzten Jahren zu:

Erwartungen rund um die Uhr erreichbar zu sein- ständig online zu sein-, zunehmend Verlagerung von Arbeit in die Freizeit bzw. in die Abendstunden auf Kosten des Schlafes. Zunehmend Reduktion der Schlafzeit zugunsten von weiteren Aktivitäten.

Eindringlich wird einem dies vor Augen geführt. Nach aktuellen Erhebungen soll jeder 5. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren täglich 10 Stunden und mehr online ist! Eigentlich schon schwer vorstellbar.

Zieht man die Zeit für den vorgeschriebenen Schulbesuch ab, so bleibt nicht mehr viel Zeit um ausreichend zu schlafen oder um Zeit für weitere Aktivitäten zu haben, seien diese sozialer oder sportlicher Natur.

Folge von Schlafstörungen oder Schlafmangel können sowohl Einschlaf- als auch Durchschlafstörungen sein. Verbunden damit sind Müdigkeit und Tagesschläfrigkeit am Tag. Eine weitere Schlafstörung ist die Schlafapnoe, bei diesen Personen ist die Schlafqualität mit einer erhöhten Tagesmüdigkeit verbunden. Langfristig sind Schlafstörungen mit einem erhöhten Risiko verbunden, an Depressionen und Herzinfarkten zu erkranken.

Derzeit arbeitet jeder 6. Arbeitnehmer in Deutschland in Schichtarbeit. Medizinisch belegbar ist, dass 3-Schicht-Systeme eine negative Auswirkung auf die Schlafqualität bei den Betroffenen haben.

Betrachtet man die möglichen Folgen von Schlafstörungen, so sind Maßnahmen zur Schlafhygiene unbeding

Nach aktuellen Studien sind mehr als 40% der Erwachsenen müde und mehr als 66 %, haben gelegentlich oder dauerhafte Schlafprobleme. Dies kann zu Unfällen, Arbeitsausfällen und zu erhöhten Arbeitsunfähigkeiten führen.

Schlaf gilt dann als zu kurz, wer weniger als 6 Stunden pro Tag schläft. Kurzfristig ist dies möglich, aber Schlafdefizite sollten in den Folgetagen oder am Wochenende nachgeholt werden. Warum nehmen Schlafprobleme in den letzten Jahren zu:

Erwartungen rund um die Uhr erreichbar zu sein- ständig online zu sein-, zunehmend Verlagerung von Arbeit in die Freizeit bzw. in die Abendstunden auf Kosten des Schlafes. Zunehmend Reduktion der Schlafzeit zugunsten von weiteren Aktivitäten.

Eindringlich wird einem dies vor Augen geführt. Nach aktuellen Erhebungen soll jeder 5. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren täglich 10 Stunden und mehr online ist! Eigentlich schon schwer vorstellbar.

Zieht man die Zeit für den vorgeschriebenen Schulbesuch ab, so bleibt nicht mehr viel Zeit um ausreichend zu schlafen oder um Zeit für weitere Aktivitäten zu haben, seien diese sozialer oder sportlicher Natur.

Folge von Schlafstörungen oder Schlafmangel können sowohl Einschlaf- als auch Durchschlafstörungen sein. Verbunden damit sind Müdigkeit und Tagesschläfrigkeit am Tag. Eine weitere Schlafstörung ist die Schlafapnoe, bei diesen Personen ist die Schlafqualität mit einer erhöhten Tagesmüdigkeit verbunden. Langfristig sind Schlafstörungen mit einem erhöhten Risiko verbunden, an Depressionen und Herzinfarkten zu erkranken.

Derzeit arbeitet jeder 6. Arbeitnehmer in Deutschland in Schichtarbeit. Medizinisch belegbar ist, dass 3-Schicht-Systeme eine negative Auswirkung auf die Schlafqualität bei den Betroffenen haben.

Betrachtet man die möglichen Folgen von Schlafstörungen, so sind Maßnahmen zur Schlafhygiene unbedingt angebracht.

Maßnahmen können durch Änderung des Verhaltens als auch der Verhältnise begleitet werden. So sind vorwärtsrotierende Schichtsysteme bei Schichtarbeit zu empfehlen, weil die Schlafdauer verlängert ist.. Nach Ende der Nachtschicht sollte möglichst gleich geschlafen werden. Kommt es zu Schlafstörungen, so hat sowohl die Verhaltenstherapie als auch die Pharmakotherapie ihren Stellenwert. Bei Tagesschläfrigkeit, unruhigen Beinen und Schnarchen sollte eine schlafmedizinische Abklärung erfolgen.

Darüber hinaus könnte in den Firmen das sogenannte Mittagsnickerchen initiiert werden. Besonders beim Mittagstief zwischen 12 und 14 Uhr und dem Nachmittagstief zwischen 16 und 18 Uhr würde das dem Biorhythmus entsprechen. Dabei könnte ein Schlaf zwischen 10 und 30 min. als sogenannter Powernap hilfreich sein und dem Abbau von Schlafdefizit dienen. In Firmen wird häufig ein betriebliches Gesundheitsmanagment eingerichtet. Maßnahmen zum Abbau von Schlafdefizit und Schlafstörungen sollte zukünftig verstärkt in den Fokus gestellt werden. Dies kann angestoßen über die Betriebsärzte in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen im Rahmen des betrieblichen Präventionsauftrages angestoßen werden.

Dr. med. W. Bunk

Stand 12/18

t angebracht.

Maßnahmen können durch Änderung des Verhaltens als auch der Verhältnise begleitet werden. So sind vorwärtsrotierende Schichtsysteme bei Schichtarbeit zu empfehlen, weil die Schlafdauer verlängert ist.. Nach Ende der Nachtschicht sollte möglichst gleich geschlafen werden. Kommt es zu Schlafstörungen, so hat sowohl die Verhaltenstherapie als auch die Pharmakotherapie ihren Stellenwert. Bei Tagesschläfrigkeit, unruhigen Beinen und Schnarchen sollte eine schlafmedizinische Abklärung erfolgen.

Darüber hinaus könnte in den Firmen das sogenannte Mittagsnickerchen initiiert werden. Besonders beim Mittagstief zwischen 12 und 14 Uhr und dem Nachmittagstief zwischen 16 und 18 Uhr würde das dem Biorhythmus entsprechen. Dabei könnte ein Schlaf zwischen 10 und 30 min. als sogenannter Powernap hilfreich sein und dem Abbau von Schlafdefizit dienen. In Firmen wird häufig ein betriebliches Gesundheitsmanagment eingerichtet. Maßnahmen zum Abbau von Schlafdefizit und Schlafstörungen sollte zukünftig verstärkt in den Fokus gestellt werden. Dies kann angestoßen über die Betriebsärzte in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen im Rahmen des betrieblichen Präventionsauftrages angestoßen werden.

Dr. med. W. Bunk

Stand 12/18

Mutterschutz

Gesetzliche Grundlagen

Zum Schutz werdender und stillender Mütter vor Gefahren, Überforderung und gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen. Da bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter besondere Gefährdungen auftreten können, enthalten gesetzliche Regelungen Bestimmungen, die für Schwangere und Stillende anzuwenden sind. Wesentlich sind die Regelungen im Mutterschutzgesetz.

Pflichten des Arbeitgebers

Jeder Arbeitgeber ist nach dem Mutterschutzgesetz verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Eine unverantwortbare Gefährdung ist auszuschließen .Der Arbeitgeber hat sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft den bisherigen Arbeitsplatz im Hinblick auf Gefährdungen zu überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:

1. Umgestaltung

2. Arbeitsplatzwechsel

3. Beschäftigungsverbot

Jede Tätigkeit ist im Hinblick auf Mutterschutz und Gefährdung zu beurteilen. Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber unverzüglich schriftlich die zuständige Behörde zu informieren. Beschäftigungsverbote Für die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, die mit besonderen Risiken für die werdende Mutter und das ungeborene Kind verbunden sind, ergeben sich nach den o.g. Bestimmungen die folgenden Beschäftigungsverbote bzw. – einschränkungen.

1. Beschäftigungsverbot: 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung. Mitarbeiterin kann bis zur Entbindung sich zur Arbeitsleistung bereit erklären – jederzeit widerrufbar.

2. Verbot der Beschäftigung, wenn nach ärztlichem Zeugnis durch eine Weiterbeschäftigung Leben oder Gesundheit vom Mutter oder Kind gefährdet ist (§ 16 MuSchG).

3. Verbot der Beschäftigung in der Nacht zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Zwischen 20 und 22 Uhr kann eine behördliche Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Jederzeit widerrufbar.

4. Verbot der Mehrarbeit, d.h. Arbeitszeiten von mehr als 8 1 /2 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche . Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit prinzipiell.

5. Verbot der Beschäftigung mit Tätigkeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg gehoben, bewegt oder befördert werden. Verbot durch Einwirkung von Vibration, Hitze, Kälte, Lärm und ionisierende Strahlung, was zu einer unverantwortbaren Gefährdung beiträgt.

6. Verbot der Beschäftigung mit Arbeiten, bei denen häufiges erhebliches Strecken, Beugen oder dauerndes Hocken oder Bücken erforderlich sind. Weiterhin für Tätigkeiten unter Tage und in sauerstoffreduzierter Atmosphäre.

7. Keine Tätigkeiten mit belastender Schutzausrüstung oder Tätigkeiten mit erhöhtem Druck im Bauchraum. Keine unfallträchtige Tätigkeiten

8. Verbot der Beschäftigung mit Arbeiten, bei denen Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch chemische Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe gefährdet wird.

– Verbot der Beschäftigung mit akut toxischen Gefahrstoffen.

– Verbot der Beschäftigung mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen.

– Verbot des direkten Kontaktes zu potenziell infektiösem Material (wie z.B. Blut und sonstigen Körpersekreten oder biologischen Arbeitsstoffen der Kategorie 2,3 oder 4 .

Hinweis:
Die Beschäftigung Schwangerer im Kontrollbereich ionisierender Strahlung ist nach § 35 (6) RöV bzw. § 41 (5) StrlSchV zulässig, wenn ihre berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich ermittelt und ihnen mitgeteilt wird und eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen wird. Der Grenzwert von 1 mSv für das ungeborene Kind, summiert über den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft darf nicht überschritten werden.

Dr. Wolfgang Bunk
Stand 05/2018

Glutenfreie Ernährung, sinnvoll oder Ernährungshype?

Zunehmend werden Nahrungsmittel glutenfrei deklariert und beworben. Es wird der Eindruck vermittelt, dass glutenhaltige Lebensmittel weniger gesund seien, obwohl die Menschheit mehrere tausend Jahre entsprechende Lebensmittel konsumiert und das Überleben gesichert haben.

Gluten ist ein Eiweißbestandteil heimischer Getreidesorten wie Weizen, Roggen, Gerste, Dinkel und Hafer.
Dieses Eiweiß kann bei manchen Menschen zu einer immunologischen Entzündung im Darm führen. Dann spricht man von Zöliakie. Diese Krankheit ist schon seit vielen Jahrzehnten bekannt. Die Krankheitshäufigkeit lag bei ca. 1 Erkrankungsfall pro 1000 Menschen. Inzwischen sind diese Zahlen auf 5 zu 1000 erhöht. Tendenz steigend. Unklar ist, ob es sich dabei wirklich um die Erkrankung Zöliakie handelt, oder um den zum Teil von Interessensgruppen getriebenen Gluten-Hype.

Zöliakie setzt eine eindeutige Diagnostik voraus. Dies umfasst eine Glutenbelastung über 3 Monate, eine Untersuchung auf bestimmte Laborparameter und eine Biopsie (Gewebsprobe) aus Abschnitten des Zwölffingerdarmes.

Liegen diese Parameter im auffälligen Bereich, spricht man von Zöliakie.
Die Therapie der Zöliakie ist eine glutenfreie Kost lebenslang. Durch die konsequente Einhaltung der glutenfreien Diät regeneriert sich die Dünndarmschleimhaut relativ schnell. Kommt es zu Diätfehlern, kann es relativ schnell erneut zu Krankheitsbeschwerden wie Oberbauchschmerz, Blähungen und Völlegefühl kommen. Auch ist die Einhaltung der glutenfreien Diät notwendig, da bei Diätfehlern und dem Vorliegen einer Zöliakie ein deutlich höheres Lyphomrisiko (Krebs) im Darmbereich besteht. Um Mangelkrankheiten und Diätfehlern vorzubeugen, sollte bei Patienten mit Zöliakie eine Ernährungsberatung stattfinden.
Menschen ohne Zöliakie, die auf glutenfreie Nahrung achten, sollten ebenfalls auf eine ausgewogene Ernährung achten. Werden glutenhaltige Lebensmittel einfach nur gegen glutenfreie aber stark kohlenhydrathaltige Lebensmittel ausgetauscht, kann der Körper ebenfalls mit Verstopfung und Verdauungsbeschwerden reagieren.

Wird aber Gluten durch Obst, Gemüse, Sauermilchprodukte und hochwertige Eiweißprodukte ersetzt, so führt dies zu einer gesünderen Ernährung.

Eine gesunde Ernährung tut nicht nur dem Darm gut, ob mit Zöliakie oder ohne, diese ausgewogene Kost fördert den Gesundheitszustand. Diese ausgewogene Kost ist für jeden gut.

Fazit: Viele Personen, die meinen, an einer Glutenunverträglichkeit zu leiden, haben keine entsprechende Diagnostik hinsichtlich einer klar diagnostizierten Zöliakie. Liegt eine Zöliakie vor, ist die Therapie der Wahl der Verzicht auf Gluten. Wird aus anderen Gründen auf glutenfreie Produkte umgestellt, so ist auf eine aus-
gewogene Ernährung zu achten. Eine ausgewogene Ernährung fördert die Gesundheit.

Vorsicht ist geboten, wenn entsprechende Ernährungen als Heilsversprechen beworben werden – meist für oder gegen alles-. In der Regel sind Diäten deutlich teurer und nicht immer notwendig.

Dr. med. W. Bunk
1/2018

Biorhythmus: „Die innere Uhr“

Jedes Lebewesen verfügt über einen Tag-/Nachtrhythmus. Diese Prozesse werden über äußere Taktgeber gesteuert. Auf zellulärer Ebene geschieht dies durch Akti-
vierungen und Blockaden im Bereich bestimmter Gene. Forscher, die diese Vorgänge auf zellulärer Ebene aufgedeckt haben, wurden dieses Jahr mit dem Medizin-
Nobelpreis gewürdigt.

Die Bedeutsamkeit dieser Vorgänge hat Auswirkungen auf alle Lebensvorgänge und speziell in verschiedenste medizinische Bereiche.

Viele Hormone unterliegen diesem Tag-/Nachtrhythmus. So ist die Cortisolaus-
schüttung in den Morgenstunden am größten.

Schichtarbeit kann mit dem Biorhythmus zu Störungen führen. Bei Schichtarbeit ist möglichst darauf zu achten, dass der Schlaf nach der Schicht nachgeholt wird. Auch sind bestimmte Menschen weniger für Nachtschicht geeignet. Dies betrifft Menschen wie Frühaufsteher oder Menschen, die an Krankheiten wie Schlafstörungen, Depressionen oder Schlafapnoe leiden.

Bei Patienten mit Winterdepression ist eine Lichttherapie hilfreich, um eine Hormonsteuerung anzuregen.

Dies sind nur einige Beispiele, wo die Tages- und Nachtrhythmik eine Rolle spielen. Entscheidend ist, dass diese Tages- und Nachtrhythmik wesentlicher Bestandteil des Lebens ist. Dies bedeutet, dass das Leben nicht dauerhaft gegen die innere Uhr ablaufen kann.

Geschieht dies, so führt es unweigerlich zu Störungen und damit in der Folge
zu Krankheiten. Auch die Wirksamkeit von Medikamenten kann einer Tages-
rhythmik unterliegen. Hier könnten zukünftige Studien ebenfalls zu neuen Er-
kenntnissen auf Grund der durch den Nobelpreis gewürdigten Untersuchungen
beitragen.

Die innere Uhr ist kaum verstellbar oder änderbar, daher sind eigene Aktivitäten darauf abzustellen.

Dr. med. W. Bunk
Oktober 2017

Gesundheitliche Aspekte beim Rauchen von Wasserpfeifen (Shisha)

Seit Jahrzehnten sind die negativen Gesundheitseffekte beim Rauchen von Tabak belegt. Auf Grund dessen und gesundheitspolitischer Überlegungen sind deutliche Verbote und Beschränkungen für das Rauchen von Tabak erlassen worden.

Alternativ zum Tabakrauch findet das Rauchen von Wasserpfeifen oder alternative Rauchtechniken wie die E-Zigarette statt. Diese werden als unproblematisch und „cool“ angesehen. Trifft dies auch wirklich zu?

In einer Stellungnahme des Bundesumweltbundesamtes in Bezug auf die elektronische Zigarette wird zusammen gefasst, dass es bei der E-Zigarette zu Belastungen der Raumluft kommt, die sowohl den Raucher als auch Dritte (passiv) gefährden. Daher wird empfohlen, dass für die E-Zigarette die gleichen Beschränkungen anzuwenden sind wie beim herkömmlichen Rauchen!

Noch „trendiger“ wird das Shisha-Rauchen angesehen. Dieses erfolgt gerne in der Gruppe und soll zur Entspannung beitragen. Kaum sind bisher die gesundheitlichen Aspekten des Shisha-Rauchens untersucht, erwähnt und mitgeteilt worden.

Beim Shisha-Rauchen kommt es unter anderem zur Bildung von Kohlenmonoxid, feinen Partikeln, krebserzeugenden Substanzen und auch Nikotin. Diese Stoffe belasten sowohl den Raucher als auch Dritte. Ein Auswaschen des Rauches in Wasser wie vermutet findet nicht statt!

Im Folgenden  sollen einige Risiken besonders erwähnt werden: Kohlenmonoxidvergiftungen bewirken eine Minderversorgung mit Blutsauerstoff.

Auf Grund dessen sollen besonders Menschen mit Lungen- und Herzerkrankungen als auch Schwangere weder aktiv Shisha rauchen noch diesem Rauch passiv ausgesetzt sein. Eine Sauerstoffminderversorgung kann zu Sauerstoffmangel im Gehirn oder im Herzen mit den entsprechenden Folgen führen. Ein  Sauerstoffmangel bei Schwangeren führt zur Minderversorgung beim Embryo.

Die krebserzeugenden Substanzen können wie bei Tabakrauchunter anderem zu Tumoren der Lunge, der Speiseröhre im Nasen- Rachenraum führen. Wie beim Zigarettenrauch auch, kann das Shisha-Rauchen zu chronischen Lungen-erkrankungen führen.

Interessanterweise besteht auch eine deutliche Keimbelastung im Wassergefäß und in den Schläuchen der Wasserpfeife. Daher kann hier ein Infektionsrisiko besonders bei Immunabwehrgeschwächten nicht ausgeschlossen werden.

Beschrieben ist ein vergleichbares Suchtpotential wie das Zigaretten-Rauchen. Daher besteht durchaus die Gefahr, dass Wasserpfeife-Rauchen wieder zu Zigaretten-Rauchen führen kann (Bahnungseffekt).

Auf Grund dessen ist das Wasserpfeife-Rauchen nicht als harmloses Gruppenrauchen oder als harmloses Freizeitverhalten anzusehen. Die gesundheitlichen Gefahren sind vergleichbar mit dem Zigaretten-Rauchen. Daher sollten entsprechende Produkte ähnlich wie Zigarettentabak deklariert werden und Jugendliche verstärkt über das Wasserpfeife-Rauchen und die Risiken informiert werden.

Dr. med. W. Bunk
Stand 12/ 2016

Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung – 2013 Häufig gestellte Fragen

Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?

Die Verordnung unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
Die Vorsorge umfasst eine Beurteilung der Wechselwirkung von Arbeit und Gesundheit, eine individuelle Aufklärung des Beschäftigten, ein Beratungsgespräch, eine Anamnese, gegebenenfalls eine körperliche und klinische Untersuchung. Die Vorsorge kann sich lediglich auch auf ein individuelles ärztliches Beratungsgespräch beschränken. Dabei handelt es sich um eine persönliche, individuelle Arbeitsschutzmaßnahme.


Wozu dient die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Ziel der Vorsorge ist es, die arbeitsbedingte Beanspruchung zu erfassen und Belastungen zu erkennen und zu verhüten. Sie dient der Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht der Feststellung der Eignung oder Tauglichkeit.

Was ist Pflichtvorsorge?

Im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Gefährdungen und Tätigkeiten zur Pflichtvorsorge geregelt. Der Arbeitgeber hat diese bei seinen Beschäftigten zu veranlassen. Die Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung. Liegt die entsprechende Vorsorge nicht vor, darf der Beschäftigte in dem entsprechenden Bereich nicht weiter eingesetzt werden.

Was ist Angebotsvorsorge?

Auch die Anlässe der Angebotsvorsorge sind in der arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt. Der Arbeitgeber muss diese den Beschäftigten anbieten. Für die Beschäftigten ist die Teilnahme an der Angebotsvorsorge freiwillig.


Was ist Wunschvorsorge?

Nach § 11 Arbeitsschutzgesetz ist eine Wunschvorsorge den Beschäftigten anzubieten. Eine Auflistung existiert nicht. Ein Anspruch besteht dann, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung mit einem möglichen Gesundheitsschaden zu rechnen ist.


Welche Angaben enthält die Vorsorgebescheinigung ?

Auf der Vorsorgebescheinigung sind Angaben über Vorsorgeanlass, Tag der arbeits-
medizinischen Vorsorge und über weitere arbeitsmedizinische Vorsorgetermine anzugeben.
Angaben zu Befunden oder Diagnosen sind nicht Bestandteil der Vorsorgebescheinigung.
Sowohl bei der Pflicht- als auch Angebots- oder Wunschvorsorge erhält der Beschäftigte und der Arbeitgeber eine Bescheinigung.


Feststellung von gesundheitlich gravierenden Befunden im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Vorsorgebescheinigung enthält keine Aussage zu gesundheitlichen Bedenken. Somit erhält der Arbeitgeber keine Mitteilung darüber. Bei nicht ausreichenden Schutzmaßnahmen ist der Arzt verpflichtet den Arbeitgeber darauf hin zu weisen. Der Arzt kann dem Beschäftigten ein Tätigkeitswechsel vorschlagen und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, die dann der Beschäftigte an den Arbeitgeber weiterreichen kann. Hier könnten gemeinsame Lösungen erarbeitet werden.
Festzuhalten bleibt aber, dass kein Beschäftigungsverbot im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ausgesprochen werden kann.


Ist der untersuchende Arzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsschutzrechtlich verpflichtet, den Arbeitgeber über eine Erkrankung eines Beschäftigten zu informieren, die zu einer Gefährdung Dritter führen kann?

Nein, die arbeitsmedizinische Vorsorge enthält keine entsprechende Verpflichtung. Sie dient nicht dem Schutz Dritter.


Nachgehende Vorsorge

Bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen kann es durchaus auch nach langen zurückliegenden Belastungszeiten (Latenzzeiten) zu Krebserkrankungen führen. Daher ist es sinnvoll auch nach Ende bestimmter gefährdender Tätigkeiten eine Vorsorge durchzuführen. Daher hat der Arbeitgeber nachgehende Vorsorge dem ehemals Beschäftigten anzubieten. Wenn die Beschäftigten ihr Beschäftigungsverhältnis beenden, so ist der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger zu informieren, der diese Untersuchungen dann organisiert.


Wird eine Eignung durch eine arbeitsmedizinische Vorsorge nachgewiesen?

Nein, die arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht der Erbringung einer Eignung für bestimmte Tätigkeiten.
Prinzipiell ist die arbeitsmedizinische Vorsorge von der Einstellung/Eignung zu trennen. Finden beide Feststellungen aus betrieblichen Gründen gleichzeitig statt, so ist dies dem Beschäftigten darzulegen. Die Vorsorge dient dem Schutz des Beschäftigten. Dem gegenüber dient die Einstellung bzw. die Eignung dienstrechtlichen Fragestellungen bzw. dem Schutz Dritter.
In der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es nicht um die Feststellung einer Eignung bzw. einer Tauglichkeit.


Bedingen Grundsatzuntersuchungen wie G25 Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeit oder Arbeit mit Absturzgefahr G41 eine Pflichtvorsorge?

Nein, die Grundsatzuntersuchungen sind Empfehlungen für den Arzt über Umfang der Untersuchungen, sind jedoch keine Rechtsgrundlagen. Beide o.g. Grundsätze sind im Katalog der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht aufgelistet, weil es sich bei beiden Tätigkeiten um eine Eignung und nicht um eine Vorsorge handelt.

Röntgen-Thoraxuntersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Indikation zur Röntgenuntersuchung ist grundsätzlich nach den Vorgaben der Röntgenverordnung unter der Maßgaben der Strahlenminimierung zu stellen. Die Indikation sollte individuell und nach Belastung differenziert gestellt werden. Eine regelmäßige Indikation ergibt sich weder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge noch aufgrund berufsgenossenschaftlicher Empfehlung.

Kann auf arbeitsmedizinische Vorsorge verzichtet werden, wenn der Beschäftigte regelmäßig persönliche Schutzausrüstung, z.B. Gehörschutz trägt?

Nein, das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung entbindet den Arbeitgeber nicht von der Durchführung entsprechender Vorsorgen in Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung.


Müssen Beschäftigte sich impfen lassen?

Nein, in Deutschland besteht grundsätzlich keine Impfpflicht. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge kennt daher das Impfangebot. Nach Biostoffverordnung bzw. TRBA ist ein Impfangebot zu stellen, eine Impfpflicht besteht nicht.

Bestehen arbeitsschutzrechtliche Konsequenzen bei Ablehnung des Impfangebotes bei nicht ausreichendem Impfschutz?

Nein. Lehnt der Beschäftigte ein Impfangebot ab ist dies kein Grund für den Arzt ein Tätigkeitswechsel oder nicht ausreichende Maßnahmen des Arbeitsschutzes anzunehmen. Auch erhält der Arbeitgeber kein Hinweis über die Ablehnung des Impfangebotes im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Ergeben sich Konsequenzen und Pflichten für den Betriebsarzt aus § 23 a Infektionsschutzgesetz?

Nach § 23 a Infektionsschutzgesetz können durch den Arbeitgeber personen- bezogene Daten erhoben werden wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist. Dies betrifft den Impfstatus und Serostatus.

Dies um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dieser Bereich ist auf impfpräventable Krankheiten beschränkt.

Die Ausprägung des Fragerechtes betrifft den Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten. In Bezug auf den Betriebsarzt ergeben sich keine Pflichten. Übernimmt der Betriebsarzt die Erhebung des Impf- oder Serostatus (Eignungsfeststellung) muss hier auch wieder klar von der arbeitsmedizinischen Vorsorge getrennt werden. Der Betriebsarzt muss den Beschäftigten über den Zweck der Erhebung des Impf- oder Serostatus aufklären. Der Beschäftigte erhält durch den Betriebsarzt den Impf- bzw. Serostatus. Es steht dem Beschäftigten dann frei, dieses Attest dem Arbeitgeber gegenüber vorzulegen. Daher gilt die ärztliche Schweigepflicht als gewährleistet.

Dr. med. W. Bunk
Juni 2016

Mobilfunk und Gesundheit

Mobiltelefone (Smartphones) sowie die dazu gehörigen Mobilfunkstationen sind aus unserem Alltag nicht mehr weg zu denken. Es gibt kaum noch Jugendliche oder Erwachsene ohne Mobilfunk, bereits Kleinkinder haben bereits Mobilfunktelefone.

Im Berufsleben ist die ständige Erreichbarkeit Bestandteil vieler Arbeitsplätze. Der Gebrauch von Mobiltelefonen wird vorausgesetzt.

Beim Mobiltelefon handelt es sich um eine neue Technik, die sich rasant in den letzten 20 Jahren erst entwickelt und weiter verbreitet hat.

Auf der anderen Seite stellen sich Fragen nach den Auswirkungen dieser Technik, besonders wenn es um die gesundheitlichen Auswirkungen geht.

Die Frage der Langzeitfolgen kann auf Grund der Kürze der eingeführten Technik und der sich  ständig verändernden Technik nicht bzw noch nicht abschließend beurteilt werden.

Mobiltelefone empfangen und senden hochfrequente elektromagnetische Felder.

Dem neuesten technischen Stand entspricht der LTE (Long Term Evolution) Standard, wobei es sich um gepulste als auch nicht gepulste Felder handelt.

Die Mobilfunktelefone haben eine Sendeleistung von 1-2 Watt, wobei in der Regel die Telefone so technisch eingestellt sind, dass sie jeweils die niedrigste Sendeleistung abbilden. Basisstationen haben eine Sendeleistung von 10-20 Watt. Im Vergleich dazu liegt die Sendeleistung der Bluetooth-Geräte und der schnurlosen Telefone deutlich darunter. Andererseits beträgt die Sendeleistung von Fernsehstationen um ein 100-faches höher.

Wirkung

Hochfrequente elektromagnetische Felder werden von den oberen Körperzellen aufgenommen und bewirken eine Erwärmung. Eine Erregung von Nerven- und Muskelzellen ist nicht möglich. Um diese Wärmewirkung auf ein akzeptables, nicht schädigendes Maß zu reduzieren, sind Grenzwerte aufgestellt. Diese sind die sogenannten spezifischen Absorptionssraten (SAR). So ist beispielsweise festgelegt, dass diese Aufnahmerate nicht höher als 2 Watt pro kg Körpergewicht für Teilkörperbereiche und 0,08 Watt pro Körpergewicht für den ganzen Körper betragen darf.

Dass diese Grenzwerte eingehalten werden erfolgt durch die Aufsicht der Bundesnetzagentur. Bei der Berechnung der Sicherheitsabstände der Funkantennen werden auch andere Funkwellen berücksichtigt.

Bei der Erforschung gesundheitlicher Wirkungen auf Lebewesen werden sowohl Studien im Labor als auch Studien an Tieren und epidemiologische Langzeitstudien berücksichtigt.

Nach derzeitigem Kenntnisstand ergibt sich kein Zusammenhang zwischen Handynutzung und erhöhtem Risiko für Hirntumore für Erwachsen in Kopfbereich. Allerdings liegen bei intensiver Langzeitnutzung von mehr als 10 Jahren Hinweise für ein möglicherweise erhöhtes Risiko für Hirntumore vor.

Auf Grund dessen hat die Internationale Agentur zur Erforschung von Krebs IARC Mobilfunk als möglicherweise für Menschen krebserregend eingestuft.

Noch intensiver wird über Langzeitwirkungen von  Mobilfunk auf die Gesundheit von Kindern geforscht. Erste Ergebnisse sollen demnächst vorliegen.

Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Daten ergibt sich kein Einfluss von Mobilfunkfeldern auf den Schlaf, auf die Störung der Bluthirnschranke, auf die Blutbildung oder auch auf die Hormonproduktion (Melatonin). Auch die Frage der Elektrosensibilität ist Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Nach Aussage der Strahlenschutzkommission liegen bis heute keine Beweise für das Phänomen der Elektrosensibilität vor. Gegenstand aktueller wissenschaftlicher Studien ist die Frage der Zeugungsunfähigkeit von Männern und der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern von Mobiltelefonen.

Abschließend bleibt zu sagen, dass auf Grund der rasanten Entwicklung der Technologie und der explosivartigen Weiterverbreitung dieser Technologie weitere umweltmedizinische Studien notwendig sind und sein werden.

Andererseits ist ein wissenschaftlicher Beweis für ein Nullrisiko nicht zu erbringen. Daher führen Befürchtungen von Patienten, die oft auch medial getrieben und verstärkt werden, zu Erwartungshaltungen, die im Spannungsfeld vorhandener Erkenntnisse zu ertragen sind. Daher kann sowohl von einzelnen Heilberufen als auch durch die Medien eine Krankheitshaltung bzw. Behandlungserwartung geschürt werden, die wissenschaftlichen Überprüfungen nicht standhält. Auf diesem Gebiet, aber nicht nur auf diesem, fällt scheinbar der Spagat wissenschaftlicher Präzision und spannender Aufmachung besonders schwer bzw. es werden Spekulationen in den Raum gestellt, die dadurch besonders interessant und wahrhaft erscheinen.

Möglichkeiten der Prävention

Es gibt Möglichkeiten der Prävention beim Gerätekauf, die aber in der Regel selten berücksichtigt werden. Wer kauft schon sein Mobiltelefon nach der spezifischen A

Mobiltelefone (Smartphones) sowie die dazu gehörigen Mobilfunkstationen sind aus unserem Alltag nicht mehr weg zu denken. Es gibt kaum noch Jugendliche oder Erwachsene ohne Mobilfunk, bereits Kleinkinder haben bereits Mobilfunktelefone.

Im Berufsleben ist die ständige Erreichbarkeit Bestandteil vieler Arbeitsplätze. Der Gebrauch von Mobiltelefonen wird vorausgesetzt.

Beim Mobiltelefon handelt es sich um eine neue Technik, die sich rasant in den letzten 20 Jahren erst entwickelt und weiter verbreitet hat.

Auf der anderen Seite stellen sich Fragen nach den Auswirkungen dieser Technik, besonders wenn es um die gesundheitlichen Auswirkungen geht.

Die Frage der Langzeitfolgen kann auf Grund der Kürze der eingeführten Technik und der sich  ständig verändernden Technik nicht bzw noch nicht abschließend beurteilt werden.

Mobiltelefone empfangen und senden hochfrequente elektromagnetische Felder.

Dem neuesten technischen Stand entspricht der LTE (Long Term Evolution) Standard, wobei es sich um gepulste als auch nicht gepulste Felder handelt.

Die Mobilfunktelefone haben eine Sendeleistung von 1-2 Watt, wobei in der Regel die Telefone so technisch eingestellt sind, dass sie jeweils die niedrigste Sendeleistung abbilden. Basisstationen haben eine Sendeleistung von 10-20 Watt. Im Vergleich dazu liegt die Sendeleistung der Bluetooth-Geräte und der schnurlosen Telefone deutlich darunter. Andererseits beträgt die Sendeleistung von Fernsehstationen um ein 100-faches höher.

Wirkung

Hochfrequente elektromagnetische Felder werden von den oberen Körperzellen aufgenommen und bewirken eine Erwärmung. Eine Erregung von Nerven- und Muskelzellen ist nicht möglich. Um diese Wärmewirkung auf ein akzeptables, nicht schädigendes Maß zu reduzieren, sind Grenzwerte aufgestellt. Diese sind die sogenannten spezifischen Absorptionssraten (SAR). So ist beispielsweise festgelegt, dass diese Aufnahmerate nicht höher als 2 Watt pro kg Körpergewicht für Teilkörperbereiche und 0,08 Watt pro Körpergewicht für den ganzen Körper betragen darf.

Dass diese Grenzwerte eingehalten werden erfolgt durch die Aufsicht der Bundesnetzagentur. Bei der Berechnung der Sicherheitsabstände der Funkantennen werden auch andere Funkwellen berücksichtigt.

Bei der Erforschung gesundheitlicher Wirkungen auf Lebewesen werden sowohl Studien im Labor als auch Studien an Tieren und epidemiologische Langzeitstudien berücksichtigt.

Nach derzeitigem Kenntnisstand ergibt sich kein Zusammenhang zwischen Handynutzung und erhöhtem Risiko für Hirntumore für Erwachsen in Kopfbereich. Allerdings liegen bei intensiver Langzeitnutzung von mehr als 10 Jahren Hinweise für ein möglicherweise erhöhtes Risiko für Hirntumore vor.

Auf Grund dessen hat die Internationale Agentur zur Erforschung von Krebs IARC Mobilfunk als möglicherweise für Menschen krebserregend eingestuft.

Noch intensiver wird über Langzeitwirkungen von  Mobilfunk auf die Gesundheit von Kindern geforscht. Erste Ergebnisse sollen demnächst vorliegen.

Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Daten ergibt sich kein Einfluss von Mobilfunkfeldern auf den Schlaf, auf die Störung der Bluthirnschranke, auf die Blutbildung oder auch auf die Hormonproduktion (Melatonin). Auch die Frage der Elektrosensibilität ist Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Nach Aussage der Strahlenschutzkommission liegen bis heute keine Beweise für das Phänomen der Elektrosensibilität vor. Gegenstand aktueller wissenschaftlicher Studien ist die Frage der Zeugungsunfähigkeit von Männern und der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern von Mobiltelefonen.

Abschließend bleibt zu sagen, dass auf Grund der rasanten Entwicklung der Technologie und der explosivartigen Weiterverbreitung dieser Technologie weitere umweltmedizinische Studien notwendig sind und sein werden.

Andererseits ist ein wissenschaftlicher Beweis für ein Nullrisiko nicht zu erbringen. Daher führen Befürchtungen von Patienten, die oft auch medial getrieben und verstärkt werden, zu Erwartungshaltungen, die im Spannungsfeld vorhandener Erkenntnisse zu ertragen sind. Daher kann sowohl von einzelnen Heilberufen als auch durch die Medien eine Krankheitshaltung bzw. Behandlungserwartung geschürt werden, die wissenschaftlichen Überprüfungen nicht standhält. Auf diesem Gebiet, aber nicht nur auf diesem, fällt scheinbar der Spagat wissenschaftlicher Präzision und spannender Aufmachung besonders schwer bzw. es werden Spekulationen in den Raum gestellt, die dadurch besonders interessant und wahrhaft erscheinen.

Möglichkeiten der Prävention

Es gibt Möglichkeiten der Prävention beim Gerätekauf, die aber in der Regel selten berücksichtigt werden. Wer kauft schon sein Mobiltelefon nach der spezifischen Adoptionsrate (SAR), Handys werden nach Modeerscheinungen und technischen Möglichkeiten gekauft.

Folgende Verhaltenstipps können zur Anwendung gebracht werden und zu einer Strahlenreduktion beitragen:

  • Verwendung von Headsets , die Begrenzung der Sprechzeiten sowie auf gute
  • Empfangsbedingungen achten.
  • das mobile Datennetz deaktivieren.
  • Kinder und Jugendliche sollten Handys nur in begrenztem Umfang benutzen.
  • Auf einen verantwortungsvollen Umgang mit diesen Geräten ist pädagogisch hinzuweisen.

In der Risikobetrachtung spielen in der Regel Mobilfunkstationen keine gesundheitliche Rolle, da physikalisch gesehen die elektromagnetischen Felder bereits in kurzer Entfernung von den Basisstationen so reduziert sind, dass sie keinen relevanten Effekt haben.

Eindeutig nachgewiesen ist das Unfallaufkommen in Autos und die Handynutzung. Dies ist aber nicht durch die elektromagnetischen Felder bedingt, sondern durch die Ablenkung beim Bedienen und Nutzen der Geräte. Dies auch der Grund, warum die Handynutzung ohne Freisprecheinrichtung im Auto verboten ist.

Dr. med. W. Bunk

Stand 3/2016

doptionsrate (SAR), Handys werden nach Modeerscheinungen und technischen Möglichkeiten gekauft.

Folgende Verhaltenstipps können zur Anwendung gebracht werden und zu einer Strahlenreduktion beitragen:

  • Verwendung von Headsets , die Begrenzung der Sprechzeiten sowie auf gute
  • Empfangsbedingungen achten.
  • das mobile Datennetz deaktivieren.
  • Kinder und Jugendliche sollten Handys nur in begrenztem Umfang benutzen.
  • Auf einen verantwortungsvollen Umgang mit diesen Geräten ist pädagogisch hinzuweisen.

In der Risikobetrachtung spielen in der Regel Mobilfunkstationen keine gesundheitliche Rolle, da physikalisch gesehen die elektromagnetischen Felder bereits in kurzer Entfernung von den Basisstationen so reduziert sind, dass sie keinen relevanten Effekt haben.

Eindeutig nachgewiesen ist das Unfallaufkommen in Autos und die Handynutzung. Dies ist aber nicht durch die elektromagnetischen Felder bedingt, sondern durch die Ablenkung beim Bedienen und Nutzen der Geräte. Dies auch der Grund, warum die Handynutzung ohne Freisprecheinrichtung im Auto verboten ist.

Dr. med. W. Bunk

Stand 3/2016

Sind besondere ergonomische Anforderungen für ältere Beschäftigte notwendig?

Mitarbeiter sollen bis zum 67. Lebensjahr in der Regel arbeiten. Mit der Erhöhung der

Lebenserwartung und der niedrigen Geburtenrate sollen Mitarbeiter länger im Arbeitsleben bleiben und den eingetretenen Fachkräftemangel reduzieren helfen.

Von Seiten des Arbeitsschutzes stellt sich aber auch die Frage, ob bei älteren Mitarbeitern besondere ergonomische Anforderungen notwendig sind und wenn ja welche.

Mit zunehmendem Alter kommt es zu physiologischen Veränderungen. Dies betrifft beispielsweise die Abnahme der Lungen- und Herzleistungsfähigkeit, als auch die Abnahme der muskulären Leistungsfähigkeit durch Muskelabbau.

Beides führt zur Abnahme der Muskelkraft und der Ausdauerleistungsfähigkeit, wobei beides sehr individuell durch Training unterschiedlich stark zu kompensieren ist.

Darüber hinaus kommt es zu einer Abnahme der Sehleistung, der Hörleistung sowie

einer Einschränkung der Aufmerksamkeit und feinmotorischen Fähigkeiten.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die praktische Arbeitsmedizin:

Prinzipiell gibt es keine speziellen Grenzwerte oder Normen zur Arbeitsgestaltung für ältere Arbeitnehmer. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob die zu bewältigenden körperlichen Lasten je nach Einschränkung noch als arbeitsmedizinisch geeignet anzusehen sind. Auch Schichtarbeit ist für ältere Arbeitnehmer nicht verboten. Im Einzelfall ist auch hier zu entscheiden, ob ältere Arbeitnehmer je nach Grunderkrankung (z.B. Diabetes mellitus, Herz-Kreislauf-Krankheiten, psychische Krankheiten) für diese Tätigkeiten komplett oder nur teilweise nicht mehr geeignet sind.

Bei gestörter Sehfunktion kann beispielsweise am Arbeitsplatz die Beleuchtungsstärke erhöht werden und vorhandene Blendungen reduziert werden.

Andererseits besitzen ältere Arbeitnehmer in der Regel jahrzehntelange Erfahrung

und Wissen, auf die sie bei Veränderungen und Anforderungen zugreifen können, zumal das  Gehirn ist auch noch im Alter lernfähig ist.

Zukünftig kann es durchaus erstrebenswert sein, Lebensarbeitszeitkonten für die Arbeitszeit zu nutzen. Einige Unternehmen machen dies bereits.

Darüber hinaus wäre aus arbeitsmedizinischer Sicht die bisher praktizierte Altersteilzeit weiterhin zu empfehlen. Allerdings ist das Blockmodell als weniger geeignet anzusehen als das Modell, bei dem über einen gewissen Zeitraum reduziert gearbeitet wird.

Aufgrund der oben genannten physiologischen Veränderungen im Alter ergeben sich im Regelfall

keine speziellen Anforderungen an Altersarbeitsplätze. Gut gestaltete ergonomische Arbeitsplätze dienen sowohl den jüngeren als auch den älteren Arbeitnehmern.

Die Betriebsärzte begehen regelmäßig Arbeitsplätze und haben eine beratende Funktion. Im Rahmen dieser Beratung erfolgen Hinweise zur Eignung oder nicht Eignung bei älteren Arbeitnehmern. Dies erfolgt durchaus in Zusammenarbeit mit behandelnden Ärzten, wenn Grunderkrankungen vorliegen. Dies hilft, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer als auch die Arbeitszufriedenheit zu erhalten.

Dr. med. W. Bunk

Stand 9/2015

Grenzwertfestsetzung bei krebserzeugenden Stoffen

Sowohl im Arbeitsleben wie auch im Privatleben sind Menschen krebserzeugenden Stoffen ausgesetzt. Aufgabe des Arbeitsschutzes ist es, Menschen vor gesundheitlichen Schädigungen durch die Arbeit zu schützen. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sowie bei bestimmten Stoffen durch Messung bzw. .Berechnung des Arbeitsplatzgrenzwertes. Bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ist davon auszugehen, dass die Gesundheit der Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.

Bei krebserzeugenden Stoffen kann prinzipiell keine Untergrenze angegeben werden, bei der keine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht. Im Rahmen einer gesamtgesellschaftlichen Diskussion werden für krebserzeugende Stoffe 2 Eckpunkte festgelegt.

Bei Einhaltung der Akzeptanzkonzentration wird das Risiko an Krebs zu erkranken als so niedrig bewertet, dass keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Dabei wird das Risiko mit anderen Arbeitsplatzrisiken und mit Risiken des alltäglichen Lebens in Bezug gesetzt.

Arbeitsplatzkonzentrationen oberhalb der Toleranzkonzentration gelten als nicht tolerierbar. Hier sind Maßnahmen umgehend zu treffen. Maßnahmen bei Schadstoffkonzentrationen zwischen Akzeptanz- und Toleranzrisiko sind in Abhängigkeit des Messergebnisses zu treffen. Dabei greift weiterhin das Schutzstufenkonzept im Sinne von technischen, organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen.

Das Erkrankungsrisiko durch krebserzeugende Stoffe in der Umwelt liegt im Bereich von 1 : 5000 bis 1 : 1000 bei 70 jähriger Exposition. Dabei ist das Risiko im städtischen Bereich 5x höher als im ländlichen Raum. Krebserzeugende Stoffe in der Umwelt sind Arsen, Asbest, Benzol, Cadmium, Dieselruß, polycyclisch-aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen (Verbrennungsrückstände) und Dioxine.

Auch von natürlicher Strahlung geht ein Krebsrisiko aus. In der Bundesrepublik liegt die durchschnittliche Jahresdosis bei 2,1 mSv, das errechnete zusätzliche Krebsrisiko liegt bei 1 : 10000. Die Strahlenbelastung auf Grund von Röntgen- und CT-Untersuchungen liegt in ähnlicher Größenordnung. Daher ist hier auch von einem Risiko von 1 : 10000 auszugehen.

Nach Strahlenschutzverordnung liegt die maximal zulässige Lebensarbeitsdosis für Beschäftigte bei 400 mSv. Legt man die gleichen Berechnungsgrundlagen zu Grunde, so beträgt beim Beschäftigten mit dieser Lebensarbeitsdosis das Risiko an Krebs zu erkranken bei  2 : 100 Personen.

In 2011 kam es zu 664 tödlichen Arbeitsunfällen und 400 tödlichen Wegeunfällen. Das Risiko eines tödlichen Arbeitsunfalls hängt sehr stark vom Gewerbe ab. Das größte Risiko liegt im Bereich der Transport- und Verkehrswirtschaft, die wenigsten  tödlichen Arbeitsunfälle passieren im Bereich der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Das Risiko liegt zwischen 8 und 320 : 10000.

Auf Grund der Anzahl der Arbeitsunfälle und des allgemeinen Lebensrisikos wurden folgende Risikoschwellen festgelegt:

Als gesellschaftspolitisch akzeptables Toleranzrisiko wird ein Risiko von 4 : 1000 definiert. Das Akzeptanzrisiko liegt bei 4 : 10000. Dieses Akzeptanzrisiko soll bis 2018 auf 4 : 100000 weiter reduziert werden. So liegt beispielsweise bei Asbest die Akzeptanzkonzentration bei 10000 Fasern pro qm Luft und die Toleranzkonzentration bei 100000 Fasern pro qm Luft.

Häufigkeit der Krebsrisiken

Wie oben erwähnt sind Menschen krebserzeugenden Stoffen ausgesetzt. Dies in der Umwelt oder auch am Arbeitsplatz. Interessanterweise tragen Ernährung, insbesondere Überernährung und Rauchen mit je 30% erheblich als Ursache von Krebserkrankungen bei. Mit weitem Abstand von 7% ist Vererbung, sind genetische Faktoren, Ursache von Krebserkrankungen. Die berufliche Einwirkung von krebserzeugenden Stoffen hat einen Anteil von 4% aller Krebserkrankungen.

Darüber hinaus spielen auch biologische Faktoren eine wesentliche Rolle als Krebsverursacher.

Dies betrifft beispielsweise das Bakterium Heliobacter pylori, Auslöser zahlreicher Magengeschwüre im Bezug zu Magenkrebs, Hepatitis C Viren und Hepatitis B Viren können auch zu Leberkrebs führen. Einige humane Papillomaviren können bei Frauen zu Gebärmutterhalskrebs führen.

Bestimmte Toxine von Schimmelpilzen sind ebenfalls geeignet, Krebserkrankungen zu verursachen. Hier sei Aflatoxin genannt.

Es bleibt einer gesamtgesellschaftlichen und im Speziellen einer Arbeitsschutzdiskussion abzuwarten, in wie weit die angestrebten Ziele der Akzeptanzkonzentration von 4 Erkrankungen auf 100000 Personen ab 2018 im Arbeitsschutz zu erreichen sind. Wünschenswert wäre dies. Wie oben beschrieben sind die Hauptrisiken für Krebs durch persönliches Verhalten (Fehlernährung, Rauchen) in erheblich höherem Maße bedingt. Daher sind für diese Bereiche intensive Maßnahmen zu unternehmen, damit die vorhandenen Ressourcen effektiv und nutzbringend eingesetzt werden und die Risiken so beurteilt und angegangen werden, wie es den Risiken entspricht

Dr. med. W. Bunk

Stand 7/2014

Novellierung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung vom Oktober 2013

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Ziel ist die Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen.Wie bisher auch unterscheidet die Vorsorgeverordnung Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Es wird nicht mehr von Vorsorgeuntersuchung gesprochen, sondern die arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auch lediglich auf ein Gespräch beschränken.
Wie bisher auch hat die arbeitsmedizinische Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit und bei der nachgehenden Vorsorge nach Beendigung der Tätigkeit zu erfolgen. In der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist geregelt, um welche Tätigkeit es sich dabei handelt.

Aufgaben des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat über Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge eine Vorsorgekartei zu führen. Die Kartei kann elektronisch geführt werden. Die Kartei enthält Angaben über Anlass und Datum der Untersuchung. Die Kartei ist aufzubewahren bis das Beschäftigungsverhältnis mit der untersuchten Person endet und ist anschließend zu löschen. Der untersuchten Person ist eine Kopie der betreffenden Kartei auszuhändigen. Auf Anordnung hat der Arbeitgeber eine Kopie der Vorsorgekartei der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 nach Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber sicher zu stellen, dass er dieses Verzeichnis 40 Jahre bis Ende der Exposition aufbewahrt. Ein Auszug mit den betreffenden Angaben ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Beschäftigten auszuhändigen.

Vorsorgebescheinigung
Der Arzt hat die Ergebnisse und Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich fest zu halten und den Beschäftigten darüber zu beraten.

Der Beschäftigte und der Arbeitgeber erhalten vom Arzt eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass und wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat. Auch enthält die Vorsorgebescheinigung die Angabe, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
Die ärztliche Vorsorgebescheinigung enthält keine Angaben mehr zur Tauglichkeit hinsichtlich der Tätigkeit bzw. Beschäftigungsfähigkeit.

Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die in der Person des Beschäftigten liegt, ein Tätigkeitswechsel für erforderlich, so kann er diese dem Arbeitgeber nur vorschlagen, wenn der Beschäftigte zuvor eingewilligt hat.
Auch die Angebotsvorsorge ist vom Arbeitgeber regelmäßig anzubieten. Lehnt ein Beschäftigter die Angebotsvorsorge ab, so entbindet dies den Arbeitgeber nicht von weiteren Angeboten entsprechend den Untersuchungsfristen.

Dr. med. W. Bunk 01/2014
Arzt für Arbeitsmedizin
Sportmedizin/Umweltmedizin/Chirotherapie

Impfempfehlung für Erwachsene

Die Ständige Impfkommission( STIKO) am Robert-Koch-Institut ihre aktuellen Impfempfehlungen veröffentlicht.

So wird darauf hingewiesen, dass es eine wichtige Aufgabe eines jeden Arztes ist, für einen ausreichenden Impfschutz bei den von ihm betreuten Personen zu sorgen. Neben den Impfungen im Kindes- und Jugendalter wird auch auf Empfehlungen für Impfungen im Erwachsenenalter hingewiesen.

Im Erwachsenenalter, d.h. ab dem 18. Lebensjahr, soll alle 10 Jahre eine Auffrischimpfung Tetanus und Diphtherie erfolgen. Diese Imfpung erfolgt in der Regel durch einen Kombinationsimpfstoff.
Einmalig sollte diese Impfung im Erwachsenenalter mit einem 3-fach Impfstoff erfolgen ,der auch noch die Schutzkomponente gegen Keuchhusten enthält.

Besteht keine ausreichende Immunisierung im Kindesalter gegenüber Poliomyelitis (Kinderlähmung), so sollte diese im Erwachsenenalter nachgeholt werden.
Darüber hinaus wird Personen die nach 1970 geboren sind, eine einmalige Masernimpfung empfohlen, diese in einer Kombination mit einem Masern, Mumps und Röteln Impfstoff.
Besteht ein ausreichender Impfschutz, so ist eine Impfung im Erwachsenenalter nicht mehr notwendig.

Frauen im gebärfähigen Alter wird eine zweimalige Rötelnimpfung empfohlen. Auch wird Frauen im gebärfähigen Alter eine Impfung gegen Windpocken empfohlen, wenn diese keine Antikörper gegen Windpocken haben und ein Kinderwunsch besteht.
In der Regel werden die Kosten für diese Impfungen von den Krankenkassen übernommen, da diese öffentlich empfohlen werden.

Bei beruflich bedingten Gefährdungen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen wie beispielsweise Hepatitis A, Hepatitis B, Windpocken Mumps, Masern und Röteln hat der Arbeitgeber die Kosten für die entsprechenden Impfungen zu übernehmen.
Prinzipiell sind alle Impfungen freiwillig.

Die neu empfohlene Schluckimpfung gegen Rotaviren gilt nur für Säuglinge.
Die Imfpung gegen Influenza (Grippe) wird Personen mit erhöhter Gefährdung, wie beispielsweise medizinisches Personal, Personal in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für die von ihnen betreute Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko führen können, empfohlen. Darüber hinaus wird diese Impfung Personen empfohlen, bei denen eine chronische Grundkrankheit im Hinblick auf ein reduziertes Immunsystem vorliegt.

Dr. med. W. Bunk

Gesundheitsgefährdung durch Modedroge Ecstasy

Zunehmend erscheinen in den Medien Informationen zur Gesundheitsgefährdung der Modedroge Ecstasy.

Dabei handelt es sich um einen Sammelbegriff für verschiedene Substanzen mit ähnlichem Wirkungsspektrum, wichtigste Vertreter sind Amphetamine (Aufputschmittel), zum Teil in Kombination mit Halluzinogenen. Hauptkonsumenten sind Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren, wobei der Verbrauch an Ecstasy in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat.

Zu den positiv erlebten Effekten nach Ecstasy-Einnahme zählen gehobene Stimmungslage, erhöhte Kontaktbereitschaft, erhöhte Emotionalität, Intensivierung visueller Wahrnehmungen sowie veränderte Zeitwahrnehmung.

Negativ erlebte Effekte sind Konzentrationsstörung, Appetitverlust, visuelle Halluzinationen, Angst, motorische Unruhe, depressive Verstimmung und Antriebslosigkeit.

Die Hauptgefahr von Ecstasy liegt in möglichen psychiatrischen-neurologischen Komplikationen sowie in der Entwicklung einer psychischen Abhängigkeit. Es kann zu Panikstörungen, zu paranoiden Psychosen, Depressionen sowie Depersonalisationssyndromen mit Verhaltensauffälligkeiten kommen. Auch kann es nach dem Konsum zum sogenannten „Flashback“ kommen, der Minuten bis Tage dauern kann.
Dabei kommt es zu wahn- und psychoseähnlichen Phänomenen.

Neurologische Störungen sind eine erhöhte Krampfbereitschaft, Hirninfarktrate sowie Hirnblutungen.

Durch die Einnahme von Ecstasy treten während des Rausches auch akut vegetative Veränderungen besonders am Herz-Kreislauf-System auf. Die aufgetretenen Todesfälle im Zusammenhang mit Ecstasy sind durch vegetative Störungen verursacht. Hierbei wurde eine Überwärmung, eine Muskelschädigung sowie eine Gerinnungsstörung festgestellt. Ursache war eine Überhitzung des Körpers mit hohem Flüssigkeitsverlust mit unzureichender Kompensation.

Fazit:
Die Einnahme von Ecstasy kann akut und chronisch erhebliche vegetative, neurologische und psychiatrische Störungen verursachen. Auch ist eine psychische Abhängigkeitsentwicklung möglich. Daher ist auch die Modedroge Ecstasy nicht als harmlos anzusehen, auch wenn der Begriff Ecstasy etwas Besonderes und Harmloses vorgaukeln mag. Bei Einnahme sind erhebliche Gesundheitsstörungen möglich.

Dr. Wolfgang Bunk

Fuß- und Nagelpilz

Nach einer Studie aus dem Jahre 2000 sollen ca. 13 Prozent der Deutschen an Nagelpilz erkrankt sein.

Für die Fußpilzerkrankung sind mehrere Faktoren verantwortlich, da entsprechende Pilze überall in der Umwelt vorkommen können.

Eine Voraussetzung ist das feuchtwarme Klima im Schuh. Bei den Nagelpilzerkrankungen als Komplikation des Fußpilzes spielt die familiäre Veranlagung eine große Rolle. Darüber hinaus spielen Fußfehlstellungen, die Benutzung öffentlicher Duschen, enge Schuhe sowie Gefäßerkrankungen eine Rolle für die Entwicklung der Nagelpilzerkrankungen.
Ist der Pilz einmal da, gibt es keine Selbstheilungstendenz. Pilzabtötende Mittel sind zur Behandlung notwendig. Dass sich Pilze als relativ widerstandfähig erweisen ist bekannt, daher ist die vollständige Heilung auch bei entsprechend langer Anwendung entsprechender Mittel leider nicht groß.

Zur Verhinderung der Entstehung und Ausbreitung von Fußpilzerkrankung sind daher folgende Maßnahmen zu empfehlen:

  • Füße und Zehenzwischenräume regelmäßig waschen, gut abtrocknen
  • das möglichst häufige Tragen offener Schuhe, um feuchtwarmes Milieu zu vermeiden
  • das Tragen von Funktionssocken, die die Feuchtigkeit ableiten
  • evtl. auch das Benutzen von Fußpflegemittel, die zum Teil pilzunterdrückende Substanzen in geringen Mengen enthalten
  • das Benutzen ausreichend großer Schuhe und bei großer Schweißabsonderung das Bereithalten evtl. eines 2. Schuhpaares
  • das Tragen von Badesandalen in Gemeinschaftsduschen.

Dr. med. W. Bunk