Mutterschutz

Gesetzliche Grundlagen

Zum Schutz werdender und stillender Mütter vor Gefahren, Überforderung und gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen. Da bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter besondere Gefährdungen auftreten können, enthalten gesetzliche Regelungen Bestimmungen, die für Schwangere und Stillende anzuwenden sind. Wesentlich sind die Regelungen im Mutterschutzgesetz.

Pflichten des Arbeitgebers

Jeder Arbeitgeber ist nach dem Mutterschutzgesetz verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Eine unverantwortbare Gefährdung ist auszuschließen .Der Arbeitgeber hat sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft den bisherigen Arbeitsplatz im Hinblick auf Gefährdungen zu überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:

1. Umgestaltung

2. Arbeitsplatzwechsel

3. Beschäftigungsverbot

Jede Tätigkeit ist im Hinblick auf Mutterschutz und Gefährdung zu beurteilen. Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber unverzüglich schriftlich die zuständige Behörde zu informieren. Beschäftigungsverbote Für die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, die mit besonderen Risiken für die werdende Mutter und das ungeborene Kind verbunden sind, ergeben sich nach den o.g. Bestimmungen die folgenden Beschäftigungsverbote bzw. – einschränkungen.

1. Beschäftigungsverbot: 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung. Mitarbeiterin kann bis zur Entbindung sich zur Arbeitsleistung bereit erklären – jederzeit widerrufbar.

2. Verbot der Beschäftigung, wenn nach ärztlichem Zeugnis durch eine Weiterbeschäftigung Leben oder Gesundheit vom Mutter oder Kind gefährdet ist (§ 16 MuSchG).

3. Verbot der Beschäftigung in der Nacht zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Zwischen 20 und 22 Uhr kann eine behördliche Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Jederzeit widerrufbar.

4. Verbot der Mehrarbeit, d.h. Arbeitszeiten von mehr als 8 1 /2 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche . Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit prinzipiell.

5. Verbot der Beschäftigung mit Tätigkeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg gehoben, bewegt oder befördert werden. Verbot durch Einwirkung von Vibration, Hitze, Kälte, Lärm und ionisierende Strahlung, was zu einer unverantwortbaren Gefährdung beiträgt.

6. Verbot der Beschäftigung mit Arbeiten, bei denen häufiges erhebliches Strecken, Beugen oder dauerndes Hocken oder Bücken erforderlich sind. Weiterhin für Tätigkeiten unter Tage und in sauerstoffreduzierter Atmosphäre.

7. Keine Tätigkeiten mit belastender Schutzausrüstung oder Tätigkeiten mit erhöhtem Druck im Bauchraum. Keine unfallträchtige Tätigkeiten

8. Verbot der Beschäftigung mit Arbeiten, bei denen Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch chemische Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe gefährdet wird.

– Verbot der Beschäftigung mit akut toxischen Gefahrstoffen.

– Verbot der Beschäftigung mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen.

– Verbot des direkten Kontaktes zu potenziell infektiösem Material (wie z.B. Blut und sonstigen Körpersekreten oder biologischen Arbeitsstoffen der Kategorie 2,3 oder 4 .

Hinweis:
Die Beschäftigung Schwangerer im Kontrollbereich ionisierender Strahlung ist nach § 35 (6) RöV bzw. § 41 (5) StrlSchV zulässig, wenn ihre berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich ermittelt und ihnen mitgeteilt wird und eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen wird. Der Grenzwert von 1 mSv für das ungeborene Kind, summiert über den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft darf nicht überschritten werden.

Dr. Wolfgang Bunk
Stand 05/2018


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