Novellierung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung vom Oktober 2013

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Ziel ist die Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen.Wie bisher auch unterscheidet die Vorsorgeverordnung Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Es wird nicht mehr von Vorsorgeuntersuchung gesprochen, sondern die arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auch lediglich auf ein Gespräch beschränken.
Wie bisher auch hat die arbeitsmedizinische Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit und bei der nachgehenden Vorsorge nach Beendigung der Tätigkeit zu erfolgen. In der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist geregelt, um welche Tätigkeit es sich dabei handelt.

Aufgaben des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat über Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge eine Vorsorgekartei zu führen. Die Kartei kann elektronisch geführt werden. Die Kartei enthält Angaben über Anlass und Datum der Untersuchung. Die Kartei ist aufzubewahren bis das Beschäftigungsverhältnis mit der untersuchten Person endet und ist anschließend zu löschen. Der untersuchten Person ist eine Kopie der betreffenden Kartei auszuhändigen. Auf Anordnung hat der Arbeitgeber eine Kopie der Vorsorgekartei der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 nach Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber sicher zu stellen, dass er dieses Verzeichnis 40 Jahre bis Ende der Exposition aufbewahrt. Ein Auszug mit den betreffenden Angaben ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Beschäftigten auszuhändigen.

Vorsorgebescheinigung
Der Arzt hat die Ergebnisse und Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich fest zu halten und den Beschäftigten darüber zu beraten.

Der Beschäftigte und der Arbeitgeber erhalten vom Arzt eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass und wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat. Auch enthält die Vorsorgebescheinigung die Angabe, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
Die ärztliche Vorsorgebescheinigung enthält keine Angaben mehr zur Tauglichkeit hinsichtlich der Tätigkeit bzw. Beschäftigungsfähigkeit.

Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die in der Person des Beschäftigten liegt, ein Tätigkeitswechsel für erforderlich, so kann er diese dem Arbeitgeber nur vorschlagen, wenn der Beschäftigte zuvor eingewilligt hat.
Auch die Angebotsvorsorge ist vom Arbeitgeber regelmäßig anzubieten. Lehnt ein Beschäftigter die Angebotsvorsorge ab, so entbindet dies den Arbeitgeber nicht von weiteren Angeboten entsprechend den Untersuchungsfristen.

Dr. med. W. Bunk 01/2014
Arzt für Arbeitsmedizin
Sportmedizin/Umweltmedizin/Chirotherapie


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