Strahlenexposition richtig einordnen

Im Alltag erlebt man immer wieder große Verunsicherung bei Patienten hinsichtlich der Strahlenbelastung bei der Untersuchung durch bildgebende Verfahren.

Interessanterweise wird besonders kritisch die Röntgen Lungenuntersuchung bewertet, im Vergleich dazu werden CT-Untersuchungen von Patienten eher als unkritisch eingestuft.

Röntgenuntersuchungen zählen sicherlich zu den segensreichsten Erfindungen in der Medizin. Wie bei allen hoch effektiven Maßnahmen sind Nutzen und Risiken abzuwägen. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat neue Referenzwerte hinsichtlich radiologischer Untersuchungen veröffentlich.

In Deutschland werden ca. 130 Millionen Röntgenuntersuchungen pro Jahr durchgeführt, in nur wenigen Länder ist die Anzahl annähernd so hoch.

Die Anzahl der Röntgenuntersuchung sagt allerdings wenig hinsichtlich der effektiven Strahlenbelastung aus. Ca 40 Prozent der Röntgenuntersuchungen werden in der Zahnmedizin veranlasst. Die Zahnmedizin trägt allerdings nur mit 0,3 Prozent zur Strahlenbelastung bei. 10 Prozent der Röntgen- Untersuchungen sind CT-Untersuchungen. Allerdings tragen CT-Untersuchungen zu 68 Prozent an der gesamten Strahlenbelastung bei.

Folgende Daten sollen helfen die Strahlenbelastung besser einordnen zu können:

Jede Person ist an einer natürlichen Strahlenbelastung ausgesetzt. So variiert diese in Deutschland bespielweise je nach Aufenthaltsort zwischen 1 Millisievert im norddeutschen Flachland bis zu 5 Millisievert in den Hügelregionen.

Die Röntgenuntersuchung des Thorax beträgt ca. ein Hundertstel der natürlichen Strahlenbelastung. Setzt man die Röntgenuntersuchung des Thorax mit dem Faktor 1 an, so sind CT Untersuchungen wie

CT-Untersuchung des Schädels 90 fach höher

CT Thorax 280 fach höher

CT Abdomens 600 fach höher

hinsichtlich der Strahlenbelastung.

Auch die nuklearmedizinische Untersuchung der Schilddrüse liegt beim 50-fachen der Strahlenbelastung im Vergleich zur Röntgenthorax-Untersuchung.

Jede Untersuchung und jede Untersuchungsnotwendigkeit ist mit dem Patienten abzusprechen, und über mögliche Strahlenbelastungen aufzuklären. Besonders radiologische Untersuchungen bei Schwangeren und Kindern sind wegen der Strahlenbelastung besonders sensibel zu handhaben.

Im Vergleich dazu handelt sich bei MRT-Untersuchung nicht um eine Untersuchung mit Röntgenstrahlen. Dabei wird ein elektromagnetisches Feld angelegt. Auch bei der Ultraschalluntersuchung entstehen keine Röntgenstrahlen und damit verbunden kein mögliches Krebsrisiko.

Fazit: CT-Untersuchungen haben eine deutlich höhere Strahlenbelastung im Vergleich zum einfachen Röntgen. Die Indikationen für radiologische Untersuchungen sind kritisch zu stellen. Damit Ärzte Röntgenuntersuchungen anwenden und anordnen können, müssen diese spezielle Kurse belegen.

Die Röntgenthorax-Untersuchung ist eine einfache und gute Diagnostik bei verschiedenen medizinischen Fragestellungen und ist hinsichtlich der Strahlenbelastung im Vergleich zu anderen radiologischen Untersuchungen als sehr gering einzustufen.

Dr. med. W. Bunk

Stand 06/2023

Sportaufnahme nach Covid-19 Erkrankung Expertenempfehlung 7-2022

Die Infektionszahlen an Covid-19 sind weiterhin hoch, übersteigen oft weiter täglich die 100.000
Marke. Dies obwohl viele Menschen mehrfach geimpft sind. Drei Jahre nach Beginn der Pandemie stellt sich für viele Menschen zunehmend die Frage, in wieweit sie ihre sportlichen Aktivitäten nach durchgemachter Covid-19 Erkrankung aufnehmen können und in welchem Umfang. Die Empfehlungen wurden vom Wissenschaftsrat der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention erstellt und veröffentlicht.


Die Wiederaufnahme des Sports und die Art der Belastbarkeit soll in Abhängigkeit der Symptomatik der Covid-19 Erkrankung erfolgen. Dazu werden vier Krankheitsverläufe unterschieden.


1. Asymptomatischer Verlauf: keine Beschwerden, maximal leichter Schnupfen bis zu drei Tagen.
2. Milder Verlauf: Temperaturen bis maximal 38,5 Grad, leichter Husten, Halsschmerzen, leichtes Krankheitsgefühl.
3. Moderater Verlauf: starkes Krankheitsgefühl, Luftnot, Fieber >38,5 Grad, Kopf-, Muskel-, Gelenk- und Gliederschmerzen, starker Husten > als drei Tage.
4. Schwerer Verlauf: Covid-19 Erkrankungen, die einen stationären Kliniksaufenthalt bis hin zur intensivmedizinischen Behandlung notwendig gemacht haben.

• Bei asymptomatischem Krankheitsverlauf wird eine dreitägige Belastungspause nach dem Diagnosezeitpunkt empfohlen. Im Einzelfall sind reduzierte Belastungen möglich.

• Bei einem milden Krankheitsverlauf wird eine Belastungspause während der Symptomatik und an drei aufeinanderfolgenden symptomfreien Tagen empfohlen.


Bei beiden Krankheitsverläufen kann wie oben geschildert die sportliche Belastung umfangs- und intensitätsreduziert ohne ärztliche Diagnostik wieder aufgenommen werden. Die Belastbarkeit erfolgt individuell.


Falls Beschwerden auftreten, so sollte die Belastung reduziert und eine ärztliche Vorstellung durchgeführt werden.
Für beide Verlaufsformen wird die Wiederaufnahme von Wettkämpfen nach 10 aufeinander folgenden symptomfreien Tagen, bei guter subjektiver Trainingsbelastbarkeit und Beschwerdefreiheit empfohlen.


• Bei moderaten und schweren Krankheitsverläufen wird vor Wiederaufnahme des Trainings eine medizinische Diagnostik in Abhängigkeit der Beschwerden empfohlen. Für beide Krankheitsverläufe gilt auch, dass frühestens mit dem Training nach drei symptomfreien Tagen begonnen werden kann.


Die ärztliche Diagnostik umfasst beispielsweise die Anamnese, körperliche Untersuchung, Laboruntersuchung, EKG, Lungenfunktion. Die  Empfehlungen sollen das gesundheitliche Risiko durch körperliche Belastung nach Covid-19 Infektion reduzieren und vermeiden. Mit Hilfe der
Empfehlungen können Ängste genommen werden, um wieder sportlichen Aktivitäten risikoangepasst nachgehen zu können. Da in den letzten 3 Jahren viele aus unterschiedlichen Gründen Sport reduziert haben kann mit Hilfe der Empfehlungen wieder Sport aufgenommen werden mit all den positiven präventiven gesundheitlichen Aspekten.


Folgender Fallbericht durch den Autor:
Im Rahmen der sportmedizinischen Betreuung beim Ironman in Frankfurt im Juni 2022 stellte sich eine Sportlerin mit erheblichen  Herzrhythmusstörungen vor.
Im Rahmen der Anamnese ergab sich, dass diese vier Wochen vor dieser Europameisterschaft an Covid-19 erkrankt war. Bei Kenntnis dieses Risikokonzeptes und der Schwere eines Triathlons unter diesen sommerlichen Bedingungen hätte man ärztlich präventiv an der Teilnahme
wahrscheinlich abgeraten.
Das obige Risikokonzept ist sicherlich hilfreich, sportliche Risiken zu reduzieren oder zu vermeiden nach Covid-19 Erkrankung.
Im Zweifelsfall oder gar bei Persistenz der Beschwerden oder Zunahme der Beschwerden sollte sicher ärztlicher Rat in Anspruch genommen werden.


Dr. med. W. Bunk
7-2022

Arbeitsmedizinische Fragen im Zusammenhang mit Coronavirus

Ist meine berufliche Tätigkeit versichert?

Arbeitnehmer, die sich im Rahmen ihrer Versichertentätigkeit mit Coronavirus infizieren, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies betrifft z B Tätigkeiten im Gesundheitsdienst. Dabei gelten die üblichen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht für Selbstständige, es sei denn sie haben sich freiwillig bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Für unentgeltlich oder ehrenamtlich Tätige die beispielsweise im Auftrag des Gesundheitsamtes oder anderer Organisationen tätig werden, besteht ebenfalls prinzipiell Versicherungsschutz.

Wird Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt?

Besteht der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit, so ist durch den behandelnden Arzt an den zuständigen Unfallversicherungsträger eine Berufskrankheitenanzeige zu stellen. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung vor, so erfolgt die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft. Wird die Berufskrankheit anerkannt, so werden sämtliche Behandlungskosten und auch mögliche Rehabilitationskosten durch die Berufsgenossenschaft übernommen. Dies betrifft beispielsweise auch die Kosten der Testung auf Coronavirus.

Entfällt der Versicherungsschutz, wenn persönliche Schutzausrüstung nicht sachgemäß getragen wurde?

Auch bei grob fahrlässigem Fehlverhalten wie nicht Tragen von Schutzausrüstung besteht der Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer. Das heißt auch in diesen Fällen erfolgt die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

In der Regel können Unternehmen durch die Berufsgenossenschaft in Regress genommen werden, wenn diese die notwenigen persönlichen Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung gestellt haben. Nach Information der Berufsgenossenschaft BGW (Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) werden die Unternehmen regelhaft aber nicht in Regress genommen, da es bekanntermaßen zu Engpässen in der Versorgung von Schutzausrüstungen gekommen war. Dies sollte aber auch dokumentiert sein.

Welche Aufgabe fällt den Betriebsärzten zu?

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Mitarbeiter regelhaft zu Arbeitsschutzmaßnahmen zu informieren und die Gesundheitsgefährdung zu aktualisieren. Dies erfolgt mit Unterstützung durch den Betriebsarzt. Dabei werden diese die medizinisch anerkannten und gesicherten Informationen zum Arbeitsschutz herausfiltern und weitergeben.

Darüber hinaus können Arbeitnehmer bei Fragen zu Coronavirus und Arbeitsschutzmaßnahmen sich individuell von ihrem Betriebsarzt unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht beraten lassen. Dabei kann beispielsweise das persönliche Gesundheitsrisiko erörtert werden. Auch Fragen zum möglichen Tätigkeitswechsel können angesprochen werden.

Dr. med. W. Bunk

Stand 5/2020