Regelungen zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen

Menschen mit Schwerbehinderung unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz.Entsprechende Regelungen finden sich im 9. Sozialgesetzbuch. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung geht es auch um die Integration Behinderter im Arbeitsleben.

Folgende Fragen werden in diesem Zusammenhang immer wieder gestellt.

Welche Personen sind betroffen?
Menschen sind schwerbehindert, wenn sie mindestens einen Grad der Behinderung von 50 vorlegen können. Darüber hinaus können Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 einen Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Ist dieser bewilligt, so genießen sie auch einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer mit Gleichstellung haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

Kündigung durch den Arbeitgeber
Wird eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen, so ist diese unwirksam. Diese kann auch nicht nachgeholt werden. Es besteht nur die Möglichkeit, nach erfolgter Zustimmung zu kündigen. Dies kann dann zu Problemen führen, wenn der Arbeitgeber keine Information von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers erhalten hat. Es besteht keine Verpflichtung des Mitarbeiters, seine Schwerbehinderung mitzuteilen. Bei der Einstellung muss die Schwerbehinderung soweit mitgeteilt werden, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit relevant sein könnte. Nach Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer 3 Wochen Zeit, um sich auf die Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen, wenn diese vorliegt.

Kündigung mit Zustimmung des Integrationsamtes
Die Entscheidung des Integrationsamtes liegt grundsätzlich im freien Ermessen unter Berücksichtigung der für die Entscheidung relevanten Umstände. Prinzipiell geht auch der Gesetzgeber von einer Zustimmung zur Kündigung aus. Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollen keinen Vorteil gegenüber nicht schwerbehinderten Kollegen erlangen. Betriebsbedingte Kündigung Hier erfolgt prinzipiell die Zustimmung, weil die Ursache in einer unternehmerischen Entscheidung liegt, bedingt durch betriebliche Gründe. Solche Gründe können Insolvenz oder Stellenabbau aufgrund Auftragmangels sein.

Verhaltensbedingte Kündigung
Hier prüft das Integrationsamt einen Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und der Behinderung. Liegt die verhaltensbedingte Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, so wird auch hier prinzipiell die Zustimmung erteilt werden.

Personenbedingte Kündigung
Hier ist meist ein Zusammenhang mit der Behinderung anzunehmen. Erfolgt zum Beispiel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Fehlzeiten, einer Dauererkrankung oder einer Minderleistung, so prüft das Integrationsamt, ob die behinderungsbedingten Nachteile ein Stück weit ausgeglichen werden können. Ist dies nicht der Fall, wird in der Regel auch dann eine Zustimmung erteilt.

Nicht vom besonderen Kündigungsschutz erfasst ist die Tätigkeit während der Probezeit.
Durch den besonderen Kündigungsschutz sollen schwerbehinderte Mitarbeiter einen gewissen Nachteilsausgleich erhalten. Andererseits geht es nicht darum, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Vorteil gegenüber Kollegen ohne entsprechende Behinderung erlangen.

In der Praxis führt das Instrumentarium zu Rechtssicherheit, wenn an dem Verfahren Personalleitung, Integrationsamt, wenn vorhanden Betriebsrat und Schwerbehindertenvertreter sowie ggf Betriebsarzt und. Sicherheitsfachkraft und nicht zuletzt auch der Betroffene selbst beteiligt sind.

Dr. med. W. Bunk
Dez 2012


Beitrag veröffentlicht

in

Schlagwörter: