Erste Hilfe und Schadensersatz
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen wiesen darauf hin, dass bei Auftreten von Schäden in der Regel weder Schadensersatzforderungen nochstrafrechtliche Konsequenzen gefürchtet werden muss, wenn nach bestem Wissen und Gewissen Erste Hilfe geleistet wurde. Umgekehrt gilt, jeder ist zur Ersten Hilfeverpflichtet. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar. Erleidet der Ersthelfer Ver-letzungen während seiner Arbeitszeit, so steht er unter dem Versicherungsschutzder zuständigen Berufsgenossenschaft.
Steuerfreibetrag für Gesundheitsförderung
Unternehmen, die eine gezielte zusätzliche Gesundheitsförderung ihren Mitarbeiternanbietet, können diese Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen teilweisesteuerfrei geltend machen. Auf Basis des Jahrsteuergesetzes 2009 können Maß-nahmen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Mit-arbeiters verbessern bis zu einem Betrag von jährlich 500,00 € als Betriebskostensteuerfrei geltend gemacht werden. Die Maßnahmen müssen allerdings den An-forderungen des Sozialgesetzbuches genügen. Dazu würden beispielsweise zählen:Reduzierung von Bewegungsmangel, Durchführung von Ausgleichsübungen,Errichtung eines betrieblichen Fitnessraumes, Kurse zu gesundheitlichen ErnährungStressbewältigung z.B. durch autogenes Trainingbetriebliche RaucherentwöhnungsmaßnahmenDie Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine oder Fitnessstudios ist prinzipiell nicht möglich, es muss sich um spezielle Kurse handeln, damit dieseförderungsfähig werden.
Schichtarbeit und Krebs
Die Internationale Agentur für Krebsforschung hat im Jahre 2007 Schichtarbeitals wahrscheinliches Krebsrisiko eingestuft. Zur Zeit fehlen epidemiologischeStudien, die mögliche Risiken bei Menschen beschreiben oder ausschließenkönnen. In Dänemark sind bereits Brustkrebsfälle bei Nachtschichtarbeiterinnenentschädigt worden. Nach deutschem Berufskrankheitenrecht fehlen zur Zeitdie wissenschaftlichen Voraussetzungen zur Anerkennung.
Brustkrebsrisiko
57.000 Frauen erkranken jährlich in der Bundesrepublik an Brustkrebs. Nun gibtes eine ganze Reihe von Faktoren, die das Brustkrebsrisiko erhöhen bzw. senken.Nicht beeinflussbare Faktoren, die das Erkrankungsrisiko erhöhen sind einefamiliäre Belastung, fortgeschrittenes Alter, Mastopathie, frühe Menarche und späte Menopause. Auch erhöhen das Risiko Strahlenbelastung, Kinderlosigkeit,hormonelle Verhütung sowie Hormonersatztherapie über mehr als 5 Jahre. Interessanterweise erhöht das Brustkrebsrisiko zunehmender Alkoholkonsumund Übergewicht. Einen schützenden Effekt hat körperliche Bewegung,wobei es nicht auf sportliche Höchstleistungen ankommt. Einflüsse der Nahrungs-aufnahme und Rauchen auf das Brustkrebsrisiko sind nicht eindeutig belegt. Alsnicht Risiko hat sich die Benutzung von Parabene als Antitranspirants gezeigt.Zu enge Bh´s haben keinen Einfluss auf ein erhöhtes Brustkrebsrisiko.
Neue DGUV Vorschrift 2
Am 01.01.2011 trat die oben genannte Vorschrift in Kraft. Diese regelt die Ein-satzzeit für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Prinzipiell neu andieser Vorschrift ist, dass es eine Grundbetreuung und eine betriebsspezifische Betreuung gibt. Die Grundbetreuung unterscheidet 3 Gruppen, wobei die Einsatzzeit zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in bestimmten Regeln aufzuteilen sind. Zusätzlich ist die betriebsspezifische Betreuung festzulegen. Nach der Vorschrift werden 4 Bereiche untergliedert. In die Gruppe der betriebsspezifischen Betreuung fällt beispielsweise auch die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Die bisherigen Einsatzzeiten können aus meiner Sichtweitergeführt werden, es sei denn, dass betriebliche Besonderheiten in Bezug auf Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz geplant sind. Im Einzelfall kann eine zusätzliche Zeitvereinbarung notwendig werden, besonders dann, wenn besondere betriebliche Gesundheitsmaßnahmen vorgesehen werden.
Dr. med. W. Bunk